616 Nr. 104. 1916.
Solange ein Erlaubnisschein bezw. Urlaubspaß nicht erteilt oder rechtzeitig ge-
nehmigt werden kann, ist das Verlassen des Schiffes nur in militärischer oder polizei-
licher Begleitung gestattet.
8 8.
Das Betreten und Verlassen des abgesperrten Hafengebiets ist nur durch die be-
hördlich bestimmten Durchgangsstellen zulässig.
§5 9.
Neutrale Ausländer, die nicht im Deutschen Reich ihren Wohnsitz haben, dürfen
in meinem Befehlsbereiche von deutschen Schiffen in der Regel nicht abmustern.
Wenn sie von Schiffen fremder Flagge abmustern, so ist ihnen das weitere Ver-
bleiben im Reichsgebiete verwehrt.
Ausnahmen sind nur in ganz besonderen Fällen (z. B. bei Nachweis unmittelbar
bevorstehender Wiederanmusterung im gleichen Hafen, bei schwerer Erkrankung) zulässig.
g 10.
Deutschen Reichsangehörigen ist es bis auf weiteres verboten, sich im diesseitigen
Befehlsbereich auf Kauffahrteischiffen anmustern zu lassen, die nicht die deutsche Flagge
führen dürfen. *½m*
Die Vermittlung derartiger Heuerverträge ist untersagt.
§5 11.
Vor dem Auslaufen eines Schiffes ist von der in § 4 genannten Untersuchungs-
kommission die Genehmigung einzuholen. Nach Erteilung dieser Genehmigung ist jeder
Verkehr vom und zum Schis verboten.
Den Anordnungen des dem auslaufenden Schiffe beigegebenen Begleitkommandos.
ist Folge zu leisten.
8 12.
Zuständig für die Erteilung der Genehmigung auf Grund des § 1 Abs. 2 ist die-
jenige Landsturm-Inspektion bezw. stellv. Infanterie-Brigade, die den Küstenschutz bezw.
die Küstenüberwachung ausübt.
Die in § 4 vorgesehene Untersuchungskommission wird bestellt
. Rostock, Warnemünde, Wismar, Lübeck-Travemünde, Altona, Hamburg,
remen
durch den Überwachungsoffizier,
in Eckernförde, Sonderburg, Apenrade, Hadersleben
durch das Garnisonkommando,
in Flensburg, Ekensund
durch die Landsturm-Inspektion 1 Flensburg.
Die Erlaubnis auf Grund. der §§ 6 Abs. 2 und 7 erteilen
i. Rostock, Warnemünde, Wismar, Lübeck, Travêmünde, Altona, Hamburg,
emen
die Überwachungsoffiziere,