Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  109.  1916.  637

(2)  Bekanntmachung  vom  19.  Juli  1916  zur  Ausführung  der  Verordnung  über
den  Handel  mit  Lebens=  und  Futtermitteln  und  zur  Bekämpfung  des  Kettenhandels
  vom  24.  Juni  1916.

Auf  Grund  der  §§  6,  7,  8  Abs.  2,  §  12  Abs.  2  der  Verordnung  über  den
Handel  mit  Lebens=  und  Futtermitteln  und  zur  Bekämpfung  des  Kettenhandels
vom  24.  Juni  1916  (RGBl.  S.  581)  wird  zur  Ausführung  dieser  Verordnung
  folgendes  bestimmt:

Zu  8§§  3,  4,  6.

1.  Zur  Entscheidung  über  die  Erteilung  und  Entziehung  der  Erlaubnis
zum  Handel  mit  Lebens=  und  Futtermitteln  sowie  zur  Untersagung  des  Handels
in  den  Fällen  des  §  1  Abs.  2  Nr.  2  und  3  werden  bei  den  Ortsobrigkeiten,  für
das  Gebiet  der  Ritterschaft  bei  den  Kommissaren  der  ritterschaftlichen  Bezirke
der  Kommunalverbände  besondere  Stellen  errichtet.

Die  Mitglieder  der  Stelle  werden  von  der  Ortsobrigkeit  bezw.  dem  Kommissar
  ernannt,  bei  der  bezw.  dem  die  Stelle  errichtet  wird.  Der  Vorsitzende
und  der  stellvertretende  Vorsitzende  müssen  Beamte  sein.

Die  Stellen  entscheiden  einschließlich  des  Vorsitzenden  in  der  Besetzung  von
4  Mitgliedern,  von  denen  2  Vertreter  des  Handels  sein  sollen.

Die  Mitglieder  der  Stelle,  die  nicht  Beamte  sind,  werden  vom  Vorsitzenden
durch  Handschlag  an  Eidesstatt  auf  getreue  Pflichterfüllung  verpflichtet.  Sie
erhalten  Reisekosten  und  Tagegelder  nach  den  Sätzen,  die  für  die  Mitglieder
der  Einkommenstener-Veranlagungskommission  festgesetzt  sind  (Verordnung
vom  16.  Januar  1914  —  Rbl.  Nr.  5).

2.  Der  Antrag  auf  Erteilung  der  Erlaubnis  ist  schriftlich  einzureichen.
Es  ist  darin  anzugeben,  ob  und  seit  wann  der  Antragsteller  eine  im  Handelsregister
  eingetragene  Firma  besitzt,  ob  und  mit  welchen  Lebensmitteln  und
Futtermitteln  er  vor  dem  1.  August  1914  gehandelt  hat,  ob  er  wegen  Zuwiderhandlung
  gegen  die  Höchstpreisverordnungen,  gegen  die  Verordnungen  über
Vorratserhebung  vom  2.  Februar  und  3.  September  1915  (ReBl.  S.  54,
549)  und  die  Verordnung  gegen  übermäßige  Preissteigerung  vom  23.  Juli
1915  (RBl.  S.  467)  bestraft  ist  und  ob  ein  Verfahren  wegen  Untersagung
des  Handelsbetriebs  auf  Grund  der  Verordnung  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger
  Personen  vom  Handel  vom  23.  September  1915  (RcBl.  S.  603)  gegen
ihn  geschwebt  hat.  Ist  dem  Antragsteller  auf  Grund  dieser  Verordnung  der
Handelsbetrieb  untersagt  gewesen,  so  kann  der  Antrag  auf  Erteilung  der  Erlaubnis
  von  ihm  nur  gestellt  werden,  nachdem  die  Wiederaufnahme  des  Handels-1557