Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

646  Nr.  110.  1916.

)  Linoleum,

∆y  alle  Waren  aus  Filz,  Watte,

eEm)  alle  Spinnstoffe  und  aus  ihnen  gefertigte  Erzeugnisse,  z.  B.  Garne,  gesponnene
  Posamentierwaren.

Zu  8  7,  Absatz  I.

6.  Fabrikanten,  die  ihre  Erzeugnisse  im  Großen  veräußern,  sind  nicht  „Gewerbetreibende,
  die  Großhandel  betreiben".  Mit  Ausnahme  der  Fabrikation  von
Bekleidungsstücken  gilt  daher  §  7  Abs.  nicht  für  Fabrikanten.

Die  Veräußerung  eines  ganzen  Warenlagers  an  einen  Käufer  unter  Auflösung

  des  Geschäfts,  insbesondere  um  die  Befriedigung  der  Gläubiger  zu

ermöglichen,  fällt  nicht  unter  §  7  Absatz  I.

Veräußerung  von  Teilen  eines  Warenlagers  fällt  unter  §5  7  Absatz  I.

Firmen,  die  für  ihre  Angestellten  Arbeitskleidung  und  Arbeitsschutzkleidung

herstellen,  gelten  als  Verbraucher  im  Sinne  von  §  10.  Daher  gilt  §  7  Absatz  1

nicht  für  derartige  Lieferungen,  wohl  aber  §  11.

Zu  8  7,  Absatz  II.

10.  Die  Herstellung  von  Bekleidungsstücken  ohne  Bestellung  für  den  eigenen  Kleinverkauf

  des  Herstellers  ist  nicht  zulässig.

Zu  §  7,  Absatz  II,  u.  §§  8,  11.

11.  Maßschneiderei  ist  Anfertigung  von  Ober=  oder  Unterbekleidung  auf  Bestellung

nach  Maß.

Zu  §  8,  Absatz  I.

12.  Waren,  die  vom  Verbraucher  bis  zum  12.  Juni  1916  fest  gekauft  waren,  aber

noch  beim  Verkäufer  lagern,  sind  nicht  in  die  Inventur  aufzunehmen.

Zu  §  8,  Absatz  II.

13.  Die  Inventur  ist  vom  gesamten  Vorrat  der  für  den  Groß=  und  Kleinhandel

bestimmten  Waren  aufzunehmen,  nicht  von  den  Kleinhandelswaren  allein.
Vom  gesamten  Vorrat  dürfen  20%⅝%  im  Kleinhandel  verkauft  werden.

Zu  §  8,  Absatz  III.  .

14.  Waren,  die  nach  Abschluß  der  Inventur  in  den  Besitz  des  Kleinhändlers  kommen,
  können  verkauft  werden  und  sind  nicht  zu  inventarisieren.  Ihr  Verkauf
ist  aber  unter  die  20%  vom  Inventurwerte  der  inventarisierten  Waren  einzurechnen.


.  Unter  „Art“  ist  die  Zusammenfassung  von  Waren  nach  der  für  den  Verkauf  in
Abteilungen  üblichen  Weise  zu  verstehen.  Wo  solche  nicht  bestehen,  können  als
je  eine  Art  zusammengefaßt  werden:  «

Wollene  Kleider-  und  Mäntelstoffe  für  Damen  und  Mädchen,

Wollene  Kleider-  und  Mäntelstoffe  für  Herren  und  Knaben,

Baumwollene  Kleider=  und  Schürzenstoffe,

Wäschestoffe,

Handschuhe,

wo

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