Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

656  Nr.  110.  1916.

Offiziere,  Sanitätsoffiziere,  Veterinäroffiziere,  Beamte,  Beamten-Musikmeister,
  Unterärzte,  Unterveterinäre,  Zeugfeldwebel,
und  Festungsbau-Offizierstellvertreter,  Zeugfeldwebel,  Ober-Feuerwerker,
  Unterzahlmeister,  Unterinspektoren  und  sonstige
empfangende  Unteroffiziere  ihre  Wäsche  selbst  zu  besorgen  haben,  ist,
wenn  der  betreffende  Antragsteller  erstmalig  oder  nach  Krankheit  oder  Urlaub
von  neuem  ins  Feld  geht,  die  Notwendigkeit  der  Anschaffung,  falls  der  Antrag
sich  in  angemessenen  Grenzen  hält,  in  bezug  auf  Wäsche  als  gegeben  anzusehen.
3.  Uniformstücke  für  Militärpersonen  unterliegen  nach  der  Bekanntmachung  des
Reichskanzlers  vom  10.  Juni  1916  nicht  der  Regelung.

Berlin,  den  3.  Juli  1916.

Reichsbekleidungsstelle.
Geheimer  Rat  Dr.  Beutler.

2.  Da

 
 
  

Mit  dieser  Nr.  110  wird  ausgegeben:  Nr.  162  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1916.