Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

666 Nr. 112. 1916. 
II. 
§ 1 Absatz 2 lautet fortau: 
„Mieten, die zusammen keinen höheren Wert als 20 000 
Gwanzigtausend) Mark haben, dürfen in geringerem Abstande als 
50 Meter voneinander gesetzt werden.“ 
Schwerin, den 19. Juli 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
(2) Bekanntmachung vom 20. Juli 1916 zur Ausflhrung der Verordnung des 
Präsidenten des Kriegsernährungsamts über den Verbrauch von Eiern vom 
13. Juli 1916. 
Zur Ausführung der Verordnung des Präsidenten des Kriegsernährung= 
amtes vom 13. Juli 1916 über den Verbrauch von Eiern — Rl. S. 697 
— wird bestimmt: 
J. 
Jeder der zwölf Aushebungsbezirke des Großherzogtums bildet einen 
Kommunalverband. Die §8§ 5 bis 11, 12 Abs. 1, 13, 14 und 21 der Ver- 
ordnung vom 1. Juli 1915 — Rbl. Nr. 99 — finden entsprechende An- 
wendung. 
II. 
Für die Zulassung von Ausnahmen für den Einzelfall nach § 2 Abs. 2 der 
Verordnung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts sind die Kreisbehörden 
für Volksernährung zuständig. 
Schwerin, den 20. Juli 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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