Nr. 113. 1916. 671
2. die sich im Eigentum der deutschen Militär= oder Marinebehörden befinden,
oder über die Lieferungs= oder Herstellungsverträge mit einer deutschen
Militär= oder Marinebehörde bestehen:
3. die im Gebrauch befindlichen Gegenstände; *
4. Vorräte, die sich in den Haushaltungen befinden und deren gewerbsmäßige
Verwertung nicht in Aussicht genommen ist. «-
83.
Meldepflichtig sind die am Beginn des 1. August 1916 vorhandenen Gesamt-
vorräte der in § 1 bezeichneten Gegenstände.
’* 4.
Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen und slristischen Personen, ferner
alle wirlschaftlichen Betriebe sowie alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände,
die Eigentum oder Gewahrsam an meldepflichtigen Gegenständen haben, oder bei denen
sich solche unter Zollaufsicht befinden. Vorräte, die sich am Stichtage nicht im Gewahr-
sam des Eigentümers befinden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch von dem-
jenigen zu melden, der sie an diesem Tage in Gewahrsam hat. Die nach dem Stichtage
eintreffenden, aber schon abgesandten Vorräte sind nur von dem Empfänger zu melden.
Neben bemjenigen, der die Ware in Gewahrsam hat, ist auch derjenige zur Meldung
verpflichtet, der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines Dritten
übergeben hat.
8 6.
Die Meldungen dürfen nur auf den hierfür vorgeschriebenen amtlichen Meldbe-
scheinen erstattet werden. Für jede der in § 1 verzeichneten Gruppe werden besondere
Vordrucke herausgegeben. Die Meldescheine müssen spätestens am 15. August 1916 bei
den von den Landeszentralbehörden oder den von ihnen bezeichneten Behörden mit der
Einsammlung beauftragten Amtsstellen eingereicht sein. Mitteilungen irgend welcher
Art dürfen auf Meldescheinen nicht vermerkt werden. Die Reichsbekleidungsstelle behält
sich vor, Muster der angemeldeten Waren einzufordern.
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Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden werden
über die Ausführung der Bestandsaufnahme weitere Anordnungen erlassen.
* 7.
Wer den Vorschriften der §§ 1—5 Huwiderhandelt, wird nach § 20 der Bundes-
ratsverordnung vom 10. Juni 1916 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geld-
strafe bis zu 15 000 = bestraft.
Berlin, den 20. Juli 1916.
Reichsbekleidungsstelle.
Geheimer Rat Dr. Beutler.