Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

12  Nr.  2.  1916.

II.

Zuständige  Behörde  ist  die  Ortsobrigkeit,  abgesehen  vom  ritterschaftlichen
Gebiet,  in  weichem  die  Verrichtungen  dieser  Behörde  dem  Kommissar  des
ritterschaftlichen  Bezirks  des  Kommunalverbandes  —  §  13  Absatz  1  der  Verordnung
  vom  1.  Juli  1915,  Rbl.  Nr.  99  —  botbliegen.

IV.
Höhere  Verwaltungsbehörde  ist  die  Landesbehörde  für  Volksernährung
zu  Schwerin.
V.
Die  in  den  9§  8,  10  der  Bundesratsverordnung  vorgesehenen  Anordnungen
  erfolgen  für  die  Gemeinden  (Gutsbezirke)  und  Kommunalverbände
urch  deren  Vorstand.  —
Die  ergehenden  Anordnungen  sind  in  üblicher  Weise  bekannt  zu  machen
und  dem  unterzeichneten  Ministerium  in  Abschrift  einzureichen.

VI.

Die  infolge  der  Vornahme  des  Versands  durch  einen  Dritten  entstehenden
  Kosten,  welche  von  dem  Unternehmer,  der  Genossenschaft  usw.  nach
§.  2  Absatz  3  Satz  2  bezw.  §  4  der  Bundesratsverordnung  zu  tragen  sind,
können  durch  Zwangsvollstreckung  im  Verwaltungswege  beigetrieben  werden.

VII.

Molkereien  im  Sinne  des  §  1  der  Bundesratsverordnung  sind  nicht
nur  die  selbständigen  Gewer  bebetriebe,  sondern  auch  die  landwirtschaftlichen
Nebenbetriebe  (Gutsmolkereien  usw.).

Bei  Feststellung  der  zur  Überlassung  von  Butter  verpflichteten  Molkereien
sind  die  gesamten  in  der  Molkerei  verarbeiteten  Milch=  und  Sahnemengen
zu  berücksichtigen,  gleichviel,  ob  die  Milch  oder  der  Rahm  zu  Butter,  Käse
oder  anderweitig  verarbeitet  worden  ist.  Welche  Menge  Rahm  einem  Liter
Milch  gleichzurechnen  ist,  haben  erforderlichenfalls  die  Kreisbehörden  für
Volksernährung  festzusetzen.

VIII.

Unter  Lieferungsverträgen  im  Sinne  des  §  3  der  Bundesratsverordnung
sind  alle  Arten  von  mündlichen  und  schriftlichen  Vereinbarungen  zu  verstehen,
die  einen  klagbaren  Anspruch  auf  Lieferung  von  Butter  gewähren.