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Nr. 2.
Regierungs-Blatt
für das
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 4. Januar 1916.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführuug der Bundesratsverordnung über
den Verkehr mit Butter vom 8. Dezember 1915.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 31. Dezember 1915 zur Ausführung der Bundesratsverordnung
über den Verkehr mit Butter vom 8. Dezember 1915.
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 8. Dezember 1915 über
den Verkehr mit Butter — Rl. S. 807 — wird bestimmt:
J.
Jeder der zwölf Aushebungsbezirke des Großherzogtums bildet einen
Kommunalverband. Die §8§ 5 bis 11, 12 Abs. 1, 13, 14 und 21 der
Verordnung vom 1. Juli 1916 — Röbl. Nr. 99 — finden entsprechende
Anwendung. Vorstand des Kommunalverbandes ist die Kreisbehörde für
Volksernährung. 1
Der Begriff der Gemeinde bestimmt sich nach den Gemeindeverfassungen,
nach diesen entscheidet sich auch, wer als Gemeindevorstand anzusehen ist.
Als Gemeinden gelten auch Gutsbezirke; Vorstand ist die Ortsobrigkeit.
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