Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Nr.  2.

Regierungs-Blatt

für  das

Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  4.  Januar  1916.

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführuug  der  Bundesratsverordnung  über
den  Verkehr  mit  Butter  vom  8.  Dezember  1915.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  31.  Dezember  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  über  den  Verkehr  mit  Butter  vom  8.  Dezember  1915.

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  8.  Dezember  1915  über
den  Verkehr  mit  Butter  —  Rl.  S.  807  —  wird  bestimmt:

J.

Jeder  der  zwölf  Aushebungsbezirke  des  Großherzogtums  bildet  einen
Kommunalverband.  Die  §8§  5  bis  11,  12  Abs.  1,  13,  14  und  21  der
Verordnung  vom  1.  Juli  1916  —  Röbl.  Nr.  99  —  finden  entsprechende
Anwendung.  Vorstand  des  Kommunalverbandes  ist  die  Kreisbehörde  für
Volksernährung.  1

Der  Begriff  der  Gemeinde  bestimmt  sich  nach  den  Gemeindeverfassungen,
nach  diesen  entscheidet  sich  auch,  wer  als  Gemeindevorstand  anzusehen  ist.
Als  Gemeinden  gelten  auch  Gutsbezirke;  Vorstand  ist  die  Ortsobrigkeit.

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