Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr  114  1916.  679

Wechselzinsen  einzuziehen  und  im  Nichtzahlungsfalle  deswegen  Protest  zu
erheben.  Wird  hiervon  Gebrauch  gemacht,  so  ist  in  den  Vordruck  zum  Postprotestauftrage
  hinter  „Betrag  des  beigefügten  Wechsels“  einzutragen
ü„nebst  Verzugszinsen  von  6  v.  H.  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung,  nämlich
vonmn  b0hb“.  Der  Zeitpunkt,  von  dem  an  die  Zinsen  zu  berechnen
  sind,  ist  nicht  anzugeben,  wenn  die  Post  die  erste  Vorzeigung  des
Wechsels  bewirkt.  Hat  der  Auftraggeber  die  Einziehun  der  Zinsen  verlangt,
  so  wird  der  Wechsel  nur  gegen  Bezahlung  der  Wechselsumme  und
der  Zinsen  ausgehändigt,  bei  Nichtzahlung  auch  nur  der  Zinsen  aber  wegen
des  nicht  gezahlten  Betrags  Protest  mangels  Zahlung  erhoben.

C.  Als  Zahlungstag  gilt  der  Fälligkeitstag  des  Wechsels  oder,  wenn
dieser  ein  Sonn=  oder  Feiertag  ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt  der  Schlußtag
  der  Frist  zur  Vorzeigung  des  Wechsels  auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag,
so  wird  der  Wechsel  am  nächsten  Werktage  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Die
Postverwaltung  behält  sich  vor,  die  Vorzeigung  der  Wechsel,  deren  Protestfrist
  am  31.  Oktober  1916  (Abs.  B)  abläuft,  auf  mehrere  vorhergehende  Tage
zu  verteilen.

2.  Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  17.  Juli  1916.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kraetke.

Mit  dieser  Nr.  114  wird  ausgegeben:  Nr.  166  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1916.
164