Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

700  Nr.  117.  1916

8  7.
Zahlungsbedingungen.
Die  Köchstpreift  schließen  die  Kosten  der  Salzung  und  einmonatiger  Lagerung,
ferner  die  Kosten  der  Beförderung  bis  zum  nächsten  Güterbahnhof  oder  bis  zur  nächsten
Anlegestelle  des  Schiffes  oder  Kaß
Barzahlung.
Wird  der  Kaufpreis  gestundet,  so  dürfen  bis  zu  2  v.  H.  Jahreszinsen  über  Reichsbankdiskont
  hinzugeschlagen  werden.  ·
§8.

Zurückhalten  von  Vorräten.
Bei  Zurückhalten  von  Vorräten  ist  Enteignung  zu  den  gemäß  §  2  a  (Anmerkung)
für  die  betreffende  Lieferungsstufe  in  Betracht  kommenden  Preisen,  höchstens  jedoch  zu
en  unter  §  2b  für  nicht  rechtzeitig  geliefertes  Gefälle  festgesetzten  Höchstpreisen,  zu
gewärtigen.

nes  und  die  Kosten  der  Verladung  ein  und  gelten  für

§#.
Ausnahmen.

Anträge  auf  Bewilligung  von  Ausnahmen  sind  an  die  Meldestelle  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  für  Leder  und  Lederrohstoffe,  Berlin  W.  9,  Budapester  Straße  11/12,
zu  richten.  Die  Entscheidung  behalte  ich  mir  vor.  "

§10.

Inkrafttreten.

Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  1.  August  1916  in  Kraft.  Gleichzeitig  wird
die  Bekanntmachung  Nr.  Ch.  II.  700/10.  15.  K.R.A.  vom  1.  Dezember  1915  aufgehoben.

Altona,  den  31.  Juli  1916.

Stellv.  Generalkommando  IX.  Armeekorps.
v.  Falk,
Generalleutnant.