740 Nr. 123. 1916.
Der
nach diesen
Als
der Gemeinde bestimmt sich nach den Gemeindeverfassungen;
sich auch, wer als Gemeindevorstand anzusehen ist.
gelten auch diie Gutsbezirke; Vorstand ist die Orts-
obrigkeit.
Die den Kommunalverbänden und Gemeinden auferlegten Verpflichtungen
sind durch deren Vorstand zu erfüllen. Vermittelungsstelle im Sinne des § 7
ist für das Großherzogtum die durch die Bekanntmachung vom 18. Februar
d. Is. (Rbl. Nr. 32) errichtete Landeskartoffelstelle, deren Geschäfte von der
Landesbehörde für Volksernährung in Schwerin wahrgenommen werden.
II. Im einzelnen.
Zu § 1.
Alle Kommunalverbände, in deren Bezirk der Bedarf der Bevölkerung an
Speisekartoffeln sowie an Kartoffeln zur Brotstreckung vom 16. August 1916
bis 15. August 1917 nicht aus den innerhalb des Kommunalverbandes verfüg-
baren Vorräten gedeckt werden kann, haben, die Beschaffung nach den Vor-
schriften der Bundesratsverordnung durch Vermittelung der Landeskartoffel-
stelle zu bewirken.
Zur Brotstreckung können Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei und Kartoffel-
stärkefabrikation voraussichtlich in mäßigem Umfange frühestens vom 1. Ok-
tober 1916 ab, in vollem Umfange erst vom 15. Dezember 1916 ab von der
Trockenkartoffelverwertungs-Gesellschaft geliefert werden. Die bis dahin als
Ersatz benötigten Mengen von Frischkartoffeln für die Bäckereien sind, soweit
erforderlich, nach Maßgabe des Abs. 1 durch Vermittelung der Landeskartoffel-
stelle zur Lieferung anzumelden.
Zu §2.
Sämtliche Kommunalverbände müssen Anordnungen über die Versorgung
der Bevölkerung mit Speisekartoffeln auf Grund der in der Bundesratsverord-
nung aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen treffen. Die Abgabe von Kar-
toffeln an die Verbraucher muß derart geregelt werden, daß sich der Verbrauch
in den vorgeschriebenen Grenzen hält.
Wo das Einkellern von Vorräten in den Haushaltungen der Verbraucher
für längere Zeit bisher üblich und nach den räumlichen Verhältnissen ohne
Gefährdung der Vorräte angängig ist, müssen bei der Verbrauchsregelung Be-
stimmungen getroffen werden, die das Einkellern ermöglichen. Wegen der
Überwachung der Vorräte auch in den Haushaltungen der Verbraucher wird
auf § 6 verwiesen.