Nr. 128. 1916. 743
gleichen. Sie ist ermächtigt, innerhalb dieser Zuweisungen selbständig zu ver-
fügen, soweit es erforderlich ist, um den Bedarf innerhalb des Großherzogtums
zu decken. Die Reichskartoffelstelle verfügt über die nach Deckung des Bedarfs
des Großherzogtums verbleibenden Kartoffelmengen. Sie teilt der Landes-
kartoffelstelle mit, an welche Bedarfsverbände außerhalb des Großherzogtums
der Überschuß zu liefern ist. Die Durchführung auch dieser Lieferung ist von der
Landeskartoffelstelle zu bewerkstelligen; ste hat den lieferungspflichtigen Kom-
munalverbänden die angeforderten Mengen und die Lieferungsfristen mitzu-
teilen. Die Kommunalverbände sind verpflichtet, den Anforderungen der
Reichskartoffelstelle und der Landeskartoffelstelle Folge zu leisten. Die Landes-
kartoffelstelle hat dem Ministerium des Innern eine Nachweisung der von den
Kommunalverbänden erforderten Mengen und der Lieferungsfristen mitzuteilen.
Schwerin, den 3. August 1916.
Größherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 3. August 1916, betreffend anderweite Regelung der
Pappllicht.
achstehende Verordnung des Königlichen stellvertretenden Generalkommandos
des IX. Armeekorps zu Altona vom 27. Juli d. Is., betreffend anderweite
Regelung der Paßpflicht, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 3. August 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerhbeimb.
Abw. Nr. 5406. Nr. 1822.
Verordnung,
betreffend anderweite Regelung der Paßpflicht.
Mit dem 1. Maust 1916 tritt die folgende Kaiserliche Verordnung in Kraft
Gorl 1916 Nr. 143 S. 599):