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teilungen umfaßte wieder Unterabteilungen, und zwar die Gewerbesteuer
(nach dem Gesetz von 1845) 11, die Personalsteuer
6. Und zwar sollten diejenigen, welche ‚ihren Erwerb
durch Arbeit mit Kapitalanlage verbunden“ finden, „demnach
die selbständigen Gewerbeunternehmer“, zur Gewerbesteuer
herangezogen werden. „Denn es sei angemessen“ — so hieß es
in den Motiven — „auf Steuer dieser Art insbesondere die Benennung
„Gewerbesteuer“ anzuwenden, dagegen die Abgabe
derjenigen Personen, welche dem Begriffe und dem Sprachgebrauche
nach zu den eigentlichen Gewerbetreibenden nicht gerechnet
werden, mit dem Ausdruck ‚Personalsteuer‘ zu bezeichnen.“
Allerdings dürfte diese Begriffsbestimmung von Gewerbe
nicht ganz zutreffend sein. Denn z.B. der Arzt, der doch gewiß
auch seinen Erwerb durch „Arbeit mit Kapitalanlage verbunden“
findet, sollte ja Personalsteuer und nicht Gewerbesteuer zahlen.
Es wird daher besser das Gewerbe nach jenem Gesetze von
1834 als Inbegriff fortgesetzter und allein oder vorzugsweise
durch wirtschaftliche Rücksichten bestimmter Erwerbstätigkeiten
aufzufassen sein.
. Hiernach unterlagen also die sogen. „liberalen Berufe“ der
Arzte, Notare, Advokaten — zum Unterschiede von Frankreich,
wo sie durch die „Patentsteuer“ getroffen werden — und ebenso
die Beamten, Lehrer, Künstler u. dgl. nicht der Gewerbe-, sondern
der Personalsteuer. Überdies war von der Gewerbesteuer
ausgeschlossen der Handel mit selbstgewonnenen landwirtschaftlichen
Erzeugnissen, soweit diese auf dem schon mit
Grundsteuer belasteten Boden gewonnen wurden.!) Dagegen
waren von der Gewerbesteuer nicht befreit die Bergwerksund
Eisenbahnunternehmungen, da Sachsen keine besondere
Bergwerks- resp. Eisenbahnsteuer hatte.
, Im übrigen war die Gewerbe- und Personalsteuer durchaus
eigentümlicher Natur. Wenn auch ihr Ursprung in der französischen
Gewerbesteuer, der sogen. Patentsteuer, zu suchen
Ist, so war sie in ihrer Art doch technisch nicht so vollkommen
und durchgebildet wie jene französische, die sich als eine rein
nach „äußeren Merkmalen“ der Ertragsfähigkeit des Gewerbebetriebes
und nach festen Schemata immer feiner speziali-Ssierende
Klassengewerbesteuer darstellt. In der sächsischen
Gewerbesteuer hatte sich zum Teil in gewissem Sinne der Individualismus
durchgerungen: das Prinzip der freien Einschätzung
fand in gewissem Grade wenigstens Anwendung, während in
der französischen Patentsteuer jede freie Einschätzung verpönt
Ist — was für die französische Besteuerung ja überhaupt als
Charakteristisch gilt.
‚ Die sächsische Gewerbesteuer näherte sich vielmehr in gewisser
Beziehung der alten preußischen Gewerbesteuer. So
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1) 8 24 der Erläuterungen des Gesetzes v. 1845.