Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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teilungen  umfaßte  wieder  Unterabteilungen,  und  zwar  die  Gewerbesteuer
  (nach  dem  Gesetz  von  1845)  11,  die  Personalsteuer
  6.  Und  zwar  sollten  diejenigen,  welche  ‚ihren  Erwerb
durch  Arbeit  mit  Kapitalanlage  verbunden“  finden,  „demnach
die  selbständigen  Gewerbeunternehmer“,  zur  Gewerbesteuer
herangezogen  werden.  „Denn  es  sei  angemessen“  —  so  hieß  es
in  den  Motiven  —  „auf  Steuer  dieser  Art  insbesondere  die  Benennung
  „Gewerbesteuer“  anzuwenden,  dagegen  die  Abgabe
derjenigen  Personen,  welche  dem  Begriffe  und  dem  Sprachgebrauche
  nach  zu  den  eigentlichen  Gewerbetreibenden  nicht  gerechnet
  werden,  mit  dem  Ausdruck  ‚Personalsteuer‘  zu  bezeichnen.“
  Allerdings  dürfte  diese  Begriffsbestimmung  von  Gewerbe
nicht  ganz  zutreffend  sein.  Denn  z.B.  der  Arzt,  der  doch  gewiß
auch  seinen  Erwerb  durch  „Arbeit  mit  Kapitalanlage  verbunden“
findet,  sollte  ja  Personalsteuer  und  nicht  Gewerbesteuer  zahlen.
Es  wird  daher  besser  das  Gewerbe  nach  jenem  Gesetze  von
1834  als  Inbegriff  fortgesetzter  und  allein  oder  vorzugsweise
durch  wirtschaftliche  Rücksichten  bestimmter  Erwerbstätigkeiten
  aufzufassen  sein.

.   Hiernach  unterlagen  also  die  sogen.  „liberalen  Berufe“  der
Arzte,  Notare,  Advokaten  —  zum  Unterschiede  von  Frankreich,
wo  sie  durch  die  „Patentsteuer“  getroffen  werden  —  und  ebenso
die  Beamten,  Lehrer,  Künstler  u.  dgl.  nicht  der  Gewerbe-,  sondern
  der  Personalsteuer.  Überdies  war  von  der  Gewerbesteuer
ausgeschlossen  der  Handel  mit  selbstgewonnenen  landwirtschaftlichen
  Erzeugnissen,  soweit  diese  auf  dem  schon  mit
Grundsteuer  belasteten  Boden  gewonnen  wurden.!)  Dagegen
waren  von  der  Gewerbesteuer  nicht  befreit  die  Bergwerksund
  Eisenbahnunternehmungen,  da  Sachsen  keine  besondere
Bergwerks-  resp.  Eisenbahnsteuer  hatte.

,  Im  übrigen  war  die  Gewerbe-  und  Personalsteuer  durchaus
eigentümlicher  Natur.  Wenn  auch  ihr  Ursprung  in  der  französischen
  Gewerbesteuer,  der  sogen.  Patentsteuer,  zu  suchen
Ist,  so  war  sie  in  ihrer  Art  doch  technisch  nicht  so  vollkommen
und  durchgebildet  wie  jene  französische,  die  sich  als  eine  rein
nach  „äußeren  Merkmalen“  der  Ertragsfähigkeit  des  Gewerbebetriebes
  und  nach  festen  Schemata  immer  feiner  speziali-Ssierende
  Klassengewerbesteuer  darstellt.  In  der  sächsischen
Gewerbesteuer  hatte  sich  zum  Teil  in  gewissem  Sinne  der  Individualismus
  durchgerungen:  das  Prinzip  der  freien  Einschätzung
fand  in  gewissem  Grade  wenigstens  Anwendung,  während  in
der  französischen  Patentsteuer  jede  freie  Einschätzung  verpönt
Ist  —  was  für  die  französische  Besteuerung  ja  überhaupt  als
Charakteristisch  gilt.

‚  Die  sächsische  Gewerbesteuer  näherte  sich  vielmehr  in  gewisser
  Beziehung  der  alten  preußischen  Gewerbesteuer.  So

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1)  8  24  der  Erläuterungen  des  Gesetzes  v.  1845.