Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

766 Nr. 126. 1916. 
88. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornuhme von Veränderungen an 
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen 
über diese nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen oder elwa 
weiter ergehender Anordnungen erlaubt werden. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen 
stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung 
erfolgen. J 
83. 
Verwendungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist nach Auslesen der Fäden und Stoffabfälle das Ver- 
brennen des Fabrikkehrichts und seine Verwendung zu Düngezwecken erlaubt. 
8 4. 
BVerarbeitungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist erlaubt: 
7r das Bleichen und Färben roher Garne in den Nummern bis 30 englisch 
einschließlich; . .. .«... 
b) die Fertigstellung der bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung im Bleich— 
oder Färbverfahren befindlichen bisher beschlagnahmefreien Garne; 
P) die Herstellung von Seilerwaren in den handwerksmäßig geführten Be- 
trieben, soweit sie zur Aufarbeitung der am 15. August 1915 in den be- 
goffsenden Betrieben vorhanden gewesenen Bastfasern oder Halberzeugnisse 
erfolgt; 
d) die #bnatliche Verarbeitung des 10. Teils der am 1. Angust 1916 vor- 
handen gewesenen Vorräte an Bastfaserabfall der im § 1 a bezeichneten Art 
(Fadenabfälle, Spinnabfälle, Wergabfall usw.) sowie an Reißwerg zu Garn 
und ihre Verarbeitung zu Fertigerzeugnissen; 
e) die monatliche Verarbeitung des 10. Teiles der am 1. August 1916 vor- 
handen gewesenen Vorräte in Leinengarn feiner als Nr. 51 englisch roh 
und Nr. 31 englisch ganz oder teilweise gebleicht oder gefärbt, sowie die 
monatliche Verarbeitung des 5. Teiles der nach dem 1. August 1916 hinzu- 
gekommenen gleichartigen Garnvorräte zu Geweben und Klöppelspitzen: 
1) die Verarbeitung der am 27. Dezember 1915 auf Kettbäumen befindlichen 
und der bis zum Inkrafttreten dieser Bekanntmachung beschlagnahmefreien 
Garne, welche sich auf Kettbäumen befinden, allgemein, sowie der bei In- 
krafttreten dieser Bekanntmachung auf Kettbäumen befindlichen oder für die 
Herstellung von Klöppelspitzen vorgerichteten Garne der Nummern 45 bis 
50 englisch roh, ohne Rücksicht auf die aus ihnen anzufertigende Ware. 
Hierbei dürfen nur Schußgarne, feiner als Nr. 51 englisch roh oder 
Nr. 31 englisch gebleicht bezw. gefärbt verwendet werden; 
8) die Erfüllung der bis zum 1. Februar 1916 getätigten Lieferungsverträge 
von Erzeugnissen aus bis zum 1. Juni 1916 beschlagnahmefreien Bastfaser-
	        
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