Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

766  Nr.  126.  1916.

88.
Wirkung  der  Beschlagnahme.

Die  Beschlagnahme  hat  die  Wirkung,  daß  die  Vornuhme  von  Veränderungen  an
den  von  ihr  berührten  Gegenständen  verboten  ist  und  rechtsgeschäftliche  Verfügungen
über  diese  nichtig  sind,  soweit  sie  nicht  auf  Grund  der  folgenden  Anordnungen  oder  elwa
weiter  ergehender  Anordnungen  erlaubt  werden.  Den  rechtsgeschäftlichen  Verfügungen
stehen  Verfügungen  gleich,  die  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  Arrestvollziehung
erfolgen.  J

83.
Verwendungserlaubnis.

Trotz  der  Beschlagnahme  ist  nach  Auslesen  der  Fäden  und  Stoffabfälle  das  Verbrennen
  des  Fabrikkehrichts  und  seine  Verwendung  zu  Düngezwecken  erlaubt.

8  4.
BVerarbeitungserlaubnis.

Trotz  der  Beschlagnahme  ist  erlaubt:
7r  das  Bleichen  und  Färben  roher  Garne  in  den  Nummern  bis  30  englisch
einschließlich;  .  ..  .«...

b)  die  Fertigstellung  der  bei  Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung  im  Bleich—
oder  Färbverfahren  befindlichen  bisher  beschlagnahmefreien  Garne;

P)  die  Herstellung  von  Seilerwaren  in  den  handwerksmäßig  geführten  Betrieben,
  soweit  sie  zur  Aufarbeitung  der  am  15.  August  1915  in  den  begoffsenden
  Betrieben  vorhanden  gewesenen  Bastfasern  oder  Halberzeugnisse
erfolgt;

d)  die  #bnatliche  Verarbeitung  des  10.  Teils  der  am  1.  Angust  1916  vorhanden
  gewesenen  Vorräte  an  Bastfaserabfall  der  im  §  1  a  bezeichneten  Art
(Fadenabfälle,  Spinnabfälle,  Wergabfall  usw.)  sowie  an  Reißwerg  zu  Garn
und  ihre  Verarbeitung  zu  Fertigerzeugnissen;

e)  die  monatliche  Verarbeitung  des  10.  Teiles  der  am  1.  August  1916  vorhanden
  gewesenen  Vorräte  in  Leinengarn  feiner  als  Nr.  51  englisch  roh
und  Nr.  31  englisch  ganz  oder  teilweise  gebleicht  oder  gefärbt,  sowie  die
monatliche  Verarbeitung  des  5.  Teiles  der  nach  dem  1.  August  1916  hinzugekommenen
  gleichartigen  Garnvorräte  zu  Geweben  und  Klöppelspitzen:

1)  die  Verarbeitung  der  am  27.  Dezember  1915  auf  Kettbäumen  befindlichen
und  der  bis  zum  Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung  beschlagnahmefreien
Garne,  welche  sich  auf  Kettbäumen  befinden,  allgemein,  sowie  der  bei  Inkrafttreten
  dieser  Bekanntmachung  auf  Kettbäumen  befindlichen  oder  für  die
Herstellung  von  Klöppelspitzen  vorgerichteten  Garne  der  Nummern  45  bis
50  englisch  roh,  ohne  Rücksicht  auf  die  aus  ihnen  anzufertigende  Ware.

Hierbei  dürfen  nur  Schußgarne,  feiner  als  Nr.  51  englisch  roh  oder
Nr.  31  englisch  gebleicht  bezw.  gefärbt  verwendet  werden;

8)  die  Erfüllung  der  bis  zum  1.  Februar  1916  getätigten  Lieferungsverträge

von  Erzeugnissen  aus  bis  zum  1.  Juni  1916  beschlagnahmefreien  Bastfaser-