Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

204  Nr.  34.  1914.

II.  Für  das  im  Besitze  von  Viehhändlern  befindliche  und  für  das  auf  Märkte  und
öffentliche  Tierschauen  gebrachte  Klauenvieh  sind  Ursprungszeugnisse  beizubringen  (ogl.
Kl  15  ff.  der  viehseuchenpolizeilichen  Anordnung  vom  15.  April  1912  —  Rbl.  1912

.187).

III.  Das  Weggeben  von  nicht  ansreichend  erhitzter  Milch  aus  Sammelmolkereien
an  landwirtschaftliche  Betriebe,  in  denen  Klauenvieh  gehalten  wird,  sowie  die  Verwertung
  solcher  Milch  in  den  eigenen  VBiehbeständen  der  Molkerei  ist  verboten,  desyleichen
  die  Entfernung  der  zur  Anlieferung  der  Milch  und  zur  Ablieferung  der  Milchrückstände
  benutzten  Gefäße  aus  der  Molkerei,  bevor  sie  desinfiziert  sind  (ugl.  &  11  Abs.  1
Nr.  9,  10  der  Anweisung  für  das  Desinfektionsverfahren  Anlage  4  zur  viehseuchenpolizeilichen
  Anordnung  vom  15.  April  1912  —  Rbl.  1912  S.  1877.

Auch  Vollmilch  hlf  ohne  vorherige  Erhitzung  nur  aus  denjenigen  Sammelmolkereien,
  deren  sämtliche  Mitglieder  vertragsmäßig  verpflichtet  sind,  den  Ausbruch
oder  Verdacht  des  Ausbruchs  der  Maul=  und  Klauenseuche  unter  ihrem  Viehbestand  der
Molkereiverwaltung  ohne  Verzug  anzuzeigen,  und  nur  unter  folgenden  Bedingungen
weggegeben  werden:  «

«  1.  Die  Molkereiverwaltung  hat,  sobald  sie  davon  erfährt,  daß  auf  einem
Gehöft,  aus  welchem  Milch  in  die  Molkerei  geliefert  wird,  die  Maul=  und
Klauenseuche  oder  der  Verdacht  dieser  Krankheit  aufgetreten  ist,  dafür  zu
sorgen,  daß  aus  diesem  Gehöft  solange  leine  Milch  angenommen  wird,  bis
sich  der  Verdacht  nach  kreistierärztlicher  Feststellung  als  unbegründet  herausgestellt
  hat  oder  die  Lieferung  der  Milch  aus  dem  Seuchengehöft  von
der,  Polizeibehörde  im  Einvernehmen  mit  dem  Kreistierarzt  für  zulässig
erklärt  ist.

Der  Verkauf  von  Vollmilch  im  Umherfahren  muß  in  ausschließlich  diesem
Verkauf  dienenden  Wagen  geschehen,  und  diejenige  Veollmilch,  welche  unverkauft
  bleibt,  muß  alsbald  nachträglich  aufgekocht  werden.

IV.  Die  von  Viehhändlern  und  Transportunternehmern  zum  Viehtransporte
benuptzten  Fahrzeuge  aller  Art  sowie  alle  sonstigen  zu  oder  bei  einer  solchen  Viehbeförderung
  benutzten  Behältnisse  und  Gerätschaften  (Kisten,  Käfige,  Körbe,  Krippen,  Tränkvorrichtungen,
  Latierbäume,  Hürden,  Ketten,  Anbindestricke)  sind  jedesmal  nach  dem
Gebrauche,  bei  dauerndem  Gebrauche  einmal  wöchentlich,  zu  desinfizieren.  Die  auf  dem
Fuhrwerk  befindliche  Streu  (Stroh,  Sägespäne,  Sand)  ist  zu  verbrennen  oder  sonst
unschädlich  zu  beseitigen  (bgl.  &  38  der  viehseuchenpolizeilichen  Anordnung  vom
15.  April  1912  —  Rbl.  1912  S.  187).  .

V.VonVichmörktenoberthr-unbWochenmärkten,aufbenenKlmxenviehgh
handelt  wird,  darf  dies  Klauenvieh  erst  abgetrieben  werden,  nachdem  es  bei  der  Polizeibehörde
  bezw.  im  Domanium  bei  dem  Ortsvorsteher  unter  Angabe  des  Bestimmungsorts
  und  des  Käufers  gemeldet  ist.  Von  der  Polizeibehörde  bezw.  vom  Ortsvorsteher
ist  ein  Abtriebsregister  zu  führen,  aus  dem  Zahl  und  Art  der  abgetriebenen  Tiere.  Name
und  Wohnort  des  Besitzers,  Bestimmungsort,  Name  und  Wohnort  des  Empfängers
hervorgehen  müssen.

Nach  jedem  Markte  sind  auch  die  zur  Unterbringung  von  Marktvieh  benupzten
Ställe,  Buchten  und  Behältnisse,  sowie  die  zum  Wägen  benutzten  Viehwagen  einschließlich
  der  Zugänge  und  Anrampungen  dungfrei  zu  machen,  gritndlich  zu  reinigen  und  zu
desinfizieren,  die  Krippen,  Entladebretter  und  Rampen  sind  mit  heißer  Seifen=  oder

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