Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

776  Nr.  128.  1916.

nung  über  Brotgetreide  und  Mehl  aus  der  Ernte  1916  —  Rbl.  Nr.  118  —
anzustellen.
II.

Zu  §  2.  Die  von  der  Reichshülsenfruchtstelle  in  Berlin  (Rl.  S.  832)
aufgestellten  Anzeigevordrucke  werden  den  Gemeindevorständen  im  Großherzog-=lichen
  Domanium,  im  städtischen  Gebiet  und  im  Gebiet  der  Klosterämter  den
Ortsvorstehern  für  die  nicht  gemeindlich  verfaßten  Ortschaften  dieser  Gebiete,
sowie  den  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten  vom  Großherzoglichen  Statistischen
Amt  in  Schwerin  zur  Verteilung  an  die  Anzeigepflichtigen  zugesandt  werden.
Die  Gemeindevorstände  (Ortsvorsteher)  und  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten
haben  die  Anzeigepflichtigen  festzustellen  und  Sorge  zu  tragen,  daß  alle  mit
Anzeigevordrucken  versehen  werden;  sie  haben,  soweit  erforderlich,  durch  ortsübliche
  Bekanntmachung  auf  die  Verpflichtung  zur  Anzeige  aufmerksam  zu
machen.

Die  ausgefüllten  Anzeigevordrucke  sind  von  den  Anzeigepflichtigen  unmittelbar
  nach  Einbringung  der  Ernte  spätestens  bis  zum  5.  Oktober  d.  Is.  an
die  Gemeindevorstände  (Ortsvorsteher)  bezw.  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten
abzuliefern.

Die  Gemeindevorstände  (Ortsvorsteher)  und  die  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten
  haben  die  gesammelten  Anzeigen  bis  zum  7.  Oktober  d.  Is.  an  das
Großherzogliche  Statistische  Amt  in  Scherin  einzusenden.

Vom  Großherzoglichen  Statistischen  Amt  ist  das  gesamte  Material  nach
Gemeinden  bezw.  Ortschaften  und  Gutsbezirken  geordnet,  bis  zum  10.  Oktober
d.  Is.  an  die  Reichshülsenfruchtstelle  in  Berlin  zu  übersenden.

III.
Zu  §  5  Abs.  2.  §  3  der  Verordnung  vom  29.  Juli  1916  —  Rbl.  Nr.  118
—  findet  entsprechende  Anwendung.
IV.
Zu  §8§  7  Abs.  1  und  3,  8.  Höhere  Verwaltungsbehörde  ist  die  Landesbehörde
  für  Volksernährung  zu  Schwerin.  Die  §§  17  und  18  der  Verordnung
vom  29.  Juli  1916  —  Rbl.  Nr.  118  —  finden  entsprechende  Anwendung.

V.
Zu  §  7  Abs.  2.  Zuständige  Behörden  sind  für  das  ganze  Gebiet  des  ihnen
zugewiesenen  Aushebungsbezirks  die  auf  Grund  der  Verordnung  vom  6.  August