Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 128. 1916. 777 
1914 — Rol. Nr. 57 — bestellten Kommissare. Sie üben diese Verrichtung 
als Kommissare für Volksernährung aus. § 16 Abs. 1 der Verordnung vom 
29. Juli 1916 — Rbl. Nr. 118 — findet entsprechende Anwendung. 
VI 
Jeder der zwölf Aushebungsbezirke des Großherzogtums bildet einen Kom- 
munalverband. Die §§ 5—11, 12 Abs. 1, 13, 14 und 21 der Verordnung 
vom 29. Juli 1916 — Rbl. Nr. 118 — finden entsprechende Anwendung. Vor-ü 
stand des Kommunalverbandes ist die Kreisbehörde für Volksernährung. 
Schwerin, den 15. August 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisehces Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
  
(2) Bekanntmachung vom 15. August 1916 zur Ausführung der Bundesrats- 
verordnung über Buchweizen und Hirse vom 29. Juni 1916. 
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung über Buchweizen und Hirse vom 
29. Juni 1916 (REBl. S. 625) wird bestimmt: 
J 
Als „Saatstellen“ im Sinne der 88 1, 10 der Bundesratsverordnung 
werden die Mecklenburgische Landwirtschaftskammer in Rostock und die Deutsche 
Landwirtschaftsgesellschaft in Berlin, Dessauer Straße, bestimmt. 
II. 
Zu 8 2. Die von der Reichshülsenfruchtstelle zu Berlin (RGBl. S. 832) 
aufgestellten Anzeigevordrucke werden den Gemeindevorständen im Großherzog— 
lichen Domanium, im städtischen Gebiet und im Gebiet der Klosterämter den 
Ortsvorstehern für die nicht gemeindlich verfaßten Ortschaften dieser Gebiete, 
sowie den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten vom Großherzoglichen Statistischen 
Amt in Schwerin zur Verteilung an die Anzeigepflichtigen zugesandt werden. 
Die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) und ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten 
haben die Anzeigepflichtigen festzustellen und Sorge zu tragen, daß alle An- 
zeigepflichtigen mit Anzeigevordrucken versehen werden; sie haben, soweit er- 
185“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.