Nr. 128. 1916. 777
1914 — Rol. Nr. 57 — bestellten Kommissare. Sie üben diese Verrichtung
als Kommissare für Volksernährung aus. § 16 Abs. 1 der Verordnung vom
29. Juli 1916 — Rbl. Nr. 118 — findet entsprechende Anwendung.
VI
Jeder der zwölf Aushebungsbezirke des Großherzogtums bildet einen Kom-
munalverband. Die §§ 5—11, 12 Abs. 1, 13, 14 und 21 der Verordnung
vom 29. Juli 1916 — Rbl. Nr. 118 — finden entsprechende Anwendung. Vor-ü
stand des Kommunalverbandes ist die Kreisbehörde für Volksernährung.
Schwerin, den 15. August 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisehces Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 15. August 1916 zur Ausführung der Bundesrats-
verordnung über Buchweizen und Hirse vom 29. Juni 1916.
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung über Buchweizen und Hirse vom
29. Juni 1916 (REBl. S. 625) wird bestimmt:
J
Als „Saatstellen“ im Sinne der 88 1, 10 der Bundesratsverordnung
werden die Mecklenburgische Landwirtschaftskammer in Rostock und die Deutsche
Landwirtschaftsgesellschaft in Berlin, Dessauer Straße, bestimmt.
II.
Zu 8 2. Die von der Reichshülsenfruchtstelle zu Berlin (RGBl. S. 832)
aufgestellten Anzeigevordrucke werden den Gemeindevorständen im Großherzog—
lichen Domanium, im städtischen Gebiet und im Gebiet der Klosterämter den
Ortsvorstehern für die nicht gemeindlich verfaßten Ortschaften dieser Gebiete,
sowie den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten vom Großherzoglichen Statistischen
Amt in Schwerin zur Verteilung an die Anzeigepflichtigen zugesandt werden.
Die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) und ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten
haben die Anzeigepflichtigen festzustellen und Sorge zu tragen, daß alle An-
zeigepflichtigen mit Anzeigevordrucken versehen werden; sie haben, soweit er-
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