Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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VI.  von  Floßholz  für  je  10  Quadratmeter  der  Oberfläche  mit  Einschluß  des

VII.

Flottwerkes  und  Wasserraums  bei  jedesmaliger  Durchfahrung  der  unter  I
bezeichneten  Schleusen:

A.  wenn  die  Flöße  ganz  oder  teilweise  aus  vierkantig  beschlagenen
Hölzern  (Quadratholz)  oder  Balken  bestehen,  14  Pfennig,

B.  anderenfalls  12  Pfennig,

C.  wenn  die  Flöße  in  doppelter  oder  mehrfacher  Stammlage  gebunden
sind,  die  nach  VI.  A.  B.  zu  entrichtenden  Abgaben  mit  einem  Zuschlage
  von  20  vom  Hundert;

von  den  auf  Flößen  beförderten  Gütern  außer  Stabholz,  Felgenholz  und
Brettern  für  jede  beladene  Floßtafel  50  Pfennig;

VIII.  für  Gewährung  des  Vorschleuserechts:

A.  von  beladenen  Schiffen,  Personenfahrzeugen  mit  wenigstens  einem
Fahrgaste,  Schlepp=  und  Kettendampfern  ohne  Anhang  und  Flößen
ein  Zuschlag  von  50  Prozent  zu  der  sonstigen  Abgabe;

B.  von  leeren  Schiffen  einschließlich  der  Personenfahrzeuge  ohne  Fahrgast
  für  jede  Tonne  Tragfähigkeit  4  Pfennig;

für  die  Benutzung  der  fiskalischen  Ufer  außerhalb  der  unter  besonderen
Abgaben-Tarifen  stehenden  Lösch=  und  Ladeplätze:

A.  zum  Aus-  und  Einladen  für  jede  Tonne  der  über  das  Schiffsbord
bewegten  Güter  in  Klasse  1  2  Pfennig,  in  Klasse  II  1)  Pfennig,
in  Klasse  III  1)0  Pfennig,  in  Klasse  IV  0)  Pfennig,

B.  zum  Ein=  oder  Ausbringen  von  Flößen  für  jede  10  Quadratmeter
Floßfläche  4  Pfennig.

Befreiungen.

Abgabenfrei  sind:

J.

1

Güter,  einschließlich  des  Floßholzes,  welche  dem  Könige,  dem  Staate
oder  dem  Reiche  gehören  oder  ausschließlich  für  deren  Rechnung  befördert
werden.

Bei  der  Durchfahrt  durch  die  Schleuse  zu  Wettin  diejenigen  Güter,
Schiffe  und  Flöße,  die  auf  derselben  Schiffs=  oder  Floßreise  eine  zweite
Hebestelle  —  entweder  die  Gimritzschleuse  in  Halle  oder  die  Schleuse  zu
Rothenburg  —  durchfahren.

Handkahne,  die  als  Anhänge  zu  größeren  Fahrzeugen  gehören  und  gleichzeitig
  mit  ihnen  die  unter  1  genannten  Schleusen  durchfahren.

Ein=  und  Ausladungen  über  fiskalische  Ufer,  sofern  die  Menge  der  aus
einem  Schiffe  ausgeladenen  oder  in  ein  Schiff  eingeladenen  Güter  weniger
als  3  Tonnen  beträgt.