786 Nr. 129. 1916.
b) von den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten unmittelbar an das Großherzogliche
Statistische Amt in Schwerin.
Die zweite Ausfertigung der Zusammenstellungen für die Ortschaften ist
von den Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) und ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten
sorgfältig aufzubewahren.
Die nachträglich von den Empfängern erstatteten Anzeigen über die am
1. September unterwegs befindlichen anzeigepflichtigen Gegenstände sind in die
Zusammenstellungen für die Ortschaften nicht aufzunehmen, sondern einzeln unmittelbar
an das Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin einzusenden.
VII.
Die Großherzoglichen Amter, Klosterämter und Magistrate haben sofort die
von ihren Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) eingesandten Zusammenstellungen
durch Vergleich mit den zugehörigen Bestandsanzeigen und Zählbezirkszusammenstellungen
auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und sie
dann — in den Städten zusammen mit den Zusammenstellungen aus den
Städten selbst — in entsprechende Zusammenstellungen für ihren obrigkeitlichen
Bezirk zu übertragen und sorgfältig aufzurechnen. Diese Zusammenstellungen
für die obrigkeitlichen Bezirke sind in 2 Ausfertigungen
herzustellen. Eine Ausfertigung, ohne die Zusammenstellungen
für die Ortschaften und Zählbezirke und ohne die Bestandsanzeigen,
ist von den Großherzoglichen Amtern, Magistraten und Klosterämtern spätestens
his zum 18. September 1916 an das Großherzogliche Statistische Amt in
Schwerin einzusenden. Die zweite Ausfertigung mit den sämtlichen
Zusammenstellungen für die Ortschaften und Zählbezirke
und den sämtlichen Bestandsanzeigen ist aufzubewahren.
VIII.
Das Großherzogliche Statistische Amt wird mit der Zusammenstellung der
Ergebnisse der Bestandsaufnahme für das Großherzogtum beauftragt und hat
bis zum 25. September 1916 die in § 11 der Bundesratsverordnung vorgeschriebenen
Zusammenstellungen in je einer Ausfertigung an das Großherzogliche
Ministerium des Innern und das Kriegsernährungsamt einzureichen.
Schwerin, den 16. August 1916.
Großherzoglich' Mecklenburgische Ministerien
Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten. des Innern.
Langfeld. L. v. Meerheimb.