Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

786  Nr.  129.  1916.

b)  von  den  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten  unmittelbar  an  das  Großherzogliche
  Statistische  Amt  in  Schwerin.

Die  zweite  Ausfertigung  der  Zusammenstellungen  für  die  Ortschaften  ist
von  den  Gemeindevorständen  (Ortsvorstehern)  und  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten
  sorgfältig  aufzubewahren.

Die  nachträglich  von  den  Empfängern  erstatteten  Anzeigen  über  die  am
1.  September  unterwegs  befindlichen  anzeigepflichtigen  Gegenstände  sind  in  die
Zusammenstellungen  für  die  Ortschaften  nicht  aufzunehmen,  sondern  einzeln  unmittelbar
  an  das  Großherzogliche  Statistische  Amt  in  Schwerin  einzusenden.

VII.

Die  Großherzoglichen  Amter,  Klosterämter  und  Magistrate  haben  sofort  die
von  ihren  Gemeindevorständen  (Ortsvorstehern)  eingesandten  Zusammenstellungen
  durch  Vergleich  mit  den  zugehörigen  Bestandsanzeigen  und  Zählbezirkszusammenstellungen
  auf  Vollständigkeit  und  Richtigkeit  zu  prüfen  und  sie
dann  —  in  den  Städten  zusammen  mit  den  Zusammenstellungen  aus  den
Städten  selbst  —  in  entsprechende  Zusammenstellungen  für  ihren  obrigkeitlichen
Bezirk  zu  übertragen  und  sorgfältig  aufzurechnen.  Diese  Zusammenstellungen
  für  die  obrigkeitlichen  Bezirke  sind  in  2  Ausfertigungen
  herzustellen.  Eine  Ausfertigung,  ohne  die  Zusammenstellungen
  für  die  Ortschaften  und  Zählbezirke  und  ohne  die  Bestandsanzeigen,
ist  von  den  Großherzoglichen  Amtern,  Magistraten  und  Klosterämtern  spätestens
his  zum  18.  September  1916  an  das  Großherzogliche  Statistische  Amt  in
Schwerin  einzusenden.  Die  zweite  Ausfertigung  mit  den  sämtlichen
  Zusammenstellungen  für  die  Ortschaften  und  Zählbezirke
  und  den  sämtlichen  Bestandsanzeigen  ist  aufzubewahren.


 

VIII.

Das  Großherzogliche  Statistische  Amt  wird  mit  der  Zusammenstellung  der
Ergebnisse  der  Bestandsaufnahme  für  das  Großherzogtum  beauftragt  und  hat
bis  zum  25.  September  1916  die  in  §  11  der  Bundesratsverordnung  vorgeschriebenen
  Zusammenstellungen  in  je  einer  Ausfertigung  an  das  Großherzogliche
  Ministerium  des  Innern  und  das  Kriegsernährungsamt  einzureichen.

Schwerin,  den  16.  August  1916.

Großherzoglich'  Mecklenburgische  Ministerien
Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten.  des  Innern.
Langfeld.  L.  v.  Meerheimb.