Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  129.  1916.  785

Diie  Gemeindevorstände  (Ortsvorsteher)  und  die  ritterschaftlichen)  Ortsobrigkeiten
  haben  Sorge  zu  tragen,  daß  alle  Anzeigepflichtigen  rechtzeitig  mit
den  erforderlichen  Anzeigevordrucken  versehen  werden  und  die  vorgeschriebene
Anzeige  erstatten.  6

Für  Haushaltungen  mit  weniger  als  30  zu  verpflegenden  Haushaltungsmitgliedern
  ist,  falls  anzeigepflichtige  Vorräte  nicht  vorhanden  sind,  unter  Benutzung
  des  Vordruckes  eine  Fehlanzeige  zu  erstatten.  Anzeigepflichtige  Gegenstände,
  die  sich  mit  Beginn  des  1.  September  1916  unterwegs  befinden,  sind
von  dem  Empfänger  unverzüglich  nach  dem  Empfang  ohne  Benutzung  eines
Vordruckes  anzuzeigen.

V.

Die  Verteilung  der  Anzeigevordrucke  hat  durch  die  Gemeindevorstände
(Ortsvorsteher)  und  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten  spätestens  bis  zum
25.  August  stattzufinden.

Die  Wiedereinsammlung  der  Anzeigenvordrucke  und  deren  Prüfung  auf
Vollzähligkeit  durch  die  Gemeindevorstände  (Ortsvorsteher)  und  ritterschaftlichen
Ortsobrigkeiten  erfolgt  am  2.  September.  ·

VI.

Die  Gemeindevorstände  (Ortsvorsteher)  und  die  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten
  haben  die  Angaben  der  Bestandsanzeigen  —  mit  Ausnahme  der  nachträglich
  von  dem  Empfänger  erstatteten  Anzeigen  der  am  1.  September  unterwegs
  befindlichen  anzeigepflichtigen  Gegenstände  —  sofort  in  die  entsprechenden
Zusammenstellungen  (vgl.  Ziffer  IV,  Za—e)  für  die  einzelnen  Ortschaften,  bezw.
in  Orten,  für  welche  mehrere  Zählbezirke  gebildet  worden,  für  die  Zählbezirke
zu  übertragen  und  diese  Zusammenstellungen  sorgfältig  aufzurechnen.  Sind
mehrere  Zählbezirke  in  einer  Ortschaft  gebildet,  so  sind  zunächst  die  Zusammenstellungen
  für  die  Zählbezirke  fertigzustellen  und  in  der  Zusammenstellung  für
die  Ortschaft  nur  die  Schlußsummen  dieser  Zählbezirkslisten  zusammenzustellen
  und  aufzurechnen.

Die  Zusammenstellungen  für  die  Ortschaften  sind  in
2  Ausfertigungen  aufzustellen.

Eine  Ausfertigung  der  Zusammenstellungen  ist  mit  den  zugehörigen  Bestandsanzeigen
  und  Zählbezirkszusammenstellungen  spätestens  bis  zum  10.  September
  einzusenden:

a)  von  den  Gemeindevorständen  (Ortsvorstehern)  im  Großherzoglichen
Domanium,  im  städtischen  Gebiet  und  im  Gebiet  der  Klosterämter

an  die  zuständigen  Großherzoglichen  Amter,  Magistrate  und  Klosterer;