Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  132.  1916.  801
III  b.  Nr.  109  744.  Nr.  1983.  Altona,  den  21.  August  1916.

verordnung.

Auf  Grund  des  §  9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  wird  hiermit
im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  folgendes  verordnet:

*  1.

Jugendlichen  Personen,  d.  h.  solchen  Personen,  die  das  18.  Lebensjahr  noch  nicht
vollendet  haben,  ist  das  ziellose  Auf=  und  Abgehen  und  der  zwecklose  Aufenthalt  auf
öffentlichen  Straßen  und  Plätzen  verboten.

Kinder  unter  14  Jahren  dürfen  nach  8  Uhr  abends  öffentliche  Straßen  und  Plätze
nur  in  Begleitung  erwachsener  Angehöriger  betreten.  Für  die  Erfüllung  der  letzteren
Vorschrift  sind  auch  die  Eltern  und  sonstige  aufsichtspflichtige  Personen  verantwortlich.

§  2.
Zuwiderhandlungen  werden  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  beim  Vorliegen
  mildernder  Umstände  mit  Geldstrafe  bis  zu  1500  Mark  bestraft.
Die  Zivilbehörden  werden  ersucht,  vorstehende  Verordnung  in  geeigneter  Weise
zur  allgemeinen  Kenntnis  zu  bringen.

v.  Falk.