Nr. 132. 1916. 801
III b. Nr. 109 744. Nr. 1983. Altona, den 21. August 1916.
verordnung.
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand wird hiermit
im Interesse der öffentlichen Sicherheit folgendes verordnet:
* 1.
Jugendlichen Personen, d. h. solchen Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, ist das ziellose Auf= und Abgehen und der zwecklose Aufenthalt auf
öffentlichen Straßen und Plätzen verboten.
Kinder unter 14 Jahren dürfen nach 8 Uhr abends öffentliche Straßen und Plätze
nur in Begleitung erwachsener Angehöriger betreten. Für die Erfüllung der letzteren
Vorschrift sind auch die Eltern und sonstige aufsichtspflichtige Personen verantwortlich.
§ 2.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder beim Vorliegen
mildernder Umstände mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehende Verordnung in geeigneter Weise
zur allgemeinen Kenntnis zu bringen.
v. Falk.