Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

810 Nr. 133. 1916. 
Belianntmachung 
(Nr. V. I. 1886/5. 16. K.R.W.), 
betreffend Höchstpreise für Naturrohr (Glanzrohr) und Weiden. 
Vom 1. September 1916. 
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 24. Juni 1851 — in 
Bayern auf Grund des bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 
1912, in Verbindung mit der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914 — sowie 
auf Grund des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (RGBl. S. 339) 
in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (REGBl. S. 516), der Bekanntmachungen über 
die Anderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 (RGBl. S. 25), vom 23. Sep- 
tember 1915 (Rcl. S. 603) und vom 23. März 1916 (REGBl. S. 183) wird nach- 
stehende Bekanntmachung mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß 
Zuwiderhandlungen, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver- 
wirkt sind, gemäß den in der Anmerkung ') zum Abdruck gebrachten Bestimmungen 
bestraft werden. Auch kann die Schließung des Betriebes gemäß der Bekanntmachung 
zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23 September 1915 
(Röl. S. 603) angeordnet werden. 
§5 1. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 
Naturrohr (Glanzrohr, Stuhlrohr, Korbrohr, Malakkarohr), Peddigrohr, 
Flechtrohr, Rohrschienen, Rohrbast, Rohrabfall (Bruchpeddig, Peddig- 
enden), Weiden. 
« 
einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer die festgesetzten Löchstprei e überschreitet; 
wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den die Höchstpreise 
überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet; 
wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§ 2, 3 des Gesetzes, betkreffend 
Höchstpreise) betroffen ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstör!; 
wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für 
die Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt; 
wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetbzt sind, den zuständigen Be- 
amten gegenüber verheimlicht; 
wer den nach § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, erlassenen Ausführungsbestim- 
mungen zuwiderhandelt. 
Bei vorsäßlichen Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 und 2 ist die Geldstrase mindestens 
auf das Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Hoöchstpreis überschritten worden ist oder 
in den Fällen der Nummer 2 überschritten werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehntausend 
Mark, so ist auh ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die 
Hälfte des Mindestbetrags ermäßigt werden. 
In den Fällen der Nummer 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die 
Verurteilun auns Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben Gefängnis- 
strafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit eldstrafe bis zu zehntansend Mark oder mit 
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