Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 133. 1916. 811 
* 2. 
Sochstpreise. 
Der Preis der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände darf die 
folgenden Sätze nicht übersteigen: 
für je 50 kg 
1. Naturrohr (Glanzrohr, Stuhlrohr, Korbrohr, Malakkarohr) 
hart und weich 
  
   
   
3 bis 10 mm Durchmesser.. ...175,00 Mark, 
über 10 mm Durchmesser 125,00 „ 
2. Peddig (mit und ohne Glanzstellen) 
B unter 3 mm Durchmeser 2650,00 „ 
3 mm bis 10 mm Durchmesser 200,00 „ 
c) über 10 mm Durchmeser 150,00 „ 
3. Peddig naturhell (gebleicht) 
3 unter 3 mm Durchmeser 275,00 „ 
b) 3 mm bis 10 mm Durchmeser 220,00 „ 
4. bis 2 mm stark. 400,00 „ 
2 (Korbschienen) 2 mm und daraber fari .. 228,88 ,, 
7. (Vkuchpeddkg, Peddxgendexy......20joojj· 
8. unge schält 
3 feucht 4200 „ 
troken 6,000 „ 
9. Weiden geschält 3 bis 12 mm Vurchneser 
a) bis 10 m Länge . ......33,00« 
büber1 Obtslsm Lange .........30,00,, 
cüber 13 bis 1 6 m Läneg 297,00 „ 
d) über 16 bis 2.0 m Länee 25.,00 „ 
e) über 2.0 m. Länge 22,00 „ 
§ 3. 
Zahlungsbedingungen. 
Die Höchstpreise schließen die Kosten der Beförderung bis zur nächsten Bahn- 
station oder sonstigen Abnahmestelle des Empfängers innerhalb des Deutschen Reiches, 
sowie die Kosten der Verpackung ein und gelten für Barzahlung. Wird der Preis ge- 
stundet, so dürfen 2 v. H. Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. 
8 4. 
Zurückhalten von Vorräten. 
Bei Zurückhalten von Vorräten ist Enteignung zu gewärtigen. 
191
	        
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