Nr. 133. 1916. 811
* 2.
Sochstpreise.
Der Preis der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände darf die
folgenden Sätze nicht übersteigen:
für je 50 kg
1. Naturrohr (Glanzrohr, Stuhlrohr, Korbrohr, Malakkarohr)
hart und weich
3 bis 10 mm Durchmesser.. ...175,00 Mark,
über 10 mm Durchmesser 125,00 „
2. Peddig (mit und ohne Glanzstellen)
B unter 3 mm Durchmeser 2650,00 „
3 mm bis 10 mm Durchmesser 200,00 „
c) über 10 mm Durchmeser 150,00 „
3. Peddig naturhell (gebleicht)
3 unter 3 mm Durchmeser 275,00 „
b) 3 mm bis 10 mm Durchmeser 220,00 „
4. bis 2 mm stark. 400,00 „
2 (Korbschienen) 2 mm und daraber fari .. 228,88 ,,
7. (Vkuchpeddkg, Peddxgendexy......20joojj·
8. unge schält
3 feucht 4200 „
troken 6,000 „
9. Weiden geschält 3 bis 12 mm Vurchneser
a) bis 10 m Länge . ......33,00«
büber1 Obtslsm Lange .........30,00,,
cüber 13 bis 1 6 m Läneg 297,00 „
d) über 16 bis 2.0 m Länee 25.,00 „
e) über 2.0 m. Länge 22,00 „
§ 3.
Zahlungsbedingungen.
Die Höchstpreise schließen die Kosten der Beförderung bis zur nächsten Bahn-
station oder sonstigen Abnahmestelle des Empfängers innerhalb des Deutschen Reiches,
sowie die Kosten der Verpackung ein und gelten für Barzahlung. Wird der Preis ge-
stundet, so dürfen 2 v. H. Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden.
8 4.
Zurückhalten von Vorräten.
Bei Zurückhalten von Vorräten ist Enteignung zu gewärtigen.
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