40 Oeffentlichkeit des Hypothekenbuches.
dinglichen Befreiung in der vom Hypothekenbuche
ausgewiesenen Beschaffenheit,
soweit das selbe zur Aufnahme
dieser Voraussetzungen gesetzlich
bestimmt ist. « «
(Fortsetzung folgt.)
Entscheidungen des obersten Gerichtshofes ir
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Die gesetzlichen Bestimmungen über die Wirkung der Oeffentlichkeit
des Hypothekenbuches finden auch in dem Falle Anwendung,
wenn zum Zwecke der Eintragung einer bestellten
Hypothek die Anlegung eines Hypothekfoliums für den verpfändelen
Grundbesitz erst veranlaßt war.
A. hatte seine an Peter Kl. verehelichte Tochter
in seinem Testamente als Erbin eingesetzt mit der
weiteren Bestimmung, daß mehrere zum Rücklasse
gehörige Grundstücke, die nach Plaunummern bezeichnet
wurden, wenn aus der Ehe der Erbin
Kinder hervorgehen würden, sofort diesen eigenthümlich
gehören und die Kl.'schen Eheleute nur die Nutzniehung
an diesen Grundstücken haben sollen.
Der vorgesehene Fall trat ein. Die Kl.'schen
Eheleute verpfändeten später die in Frage stehenden
Grundstück- an X. für eine Darlehensforderung und
wurde, nachdem ein Hypothekfolium für die Grundstücke
zum Zwecke der Eintragung der Hypothek erst
angelegt worden war, diese auch eingetragen, während
der Besitzeintrag auf die in ehelicher Gütergemeinschaft
lebenden Kl.'schen Eheleute lautete. -
Dieser Hypothekeintrag wurde später von der
für die Kl.'schen Kinder bestellten Kuratel angefochten,
weil hiedurch ihre Eigenthumsrechte verletzt seien.
Der oberste Gerichtshof hielt gegenüber den
divergirenden Anschauungen der Vorinstanzen, welche
kein besonderes Interesse bieten, die Klage unter der
Voraussetzung für begründet, daß bewiesen werde,
daß k. zur Zeit der Hypothekbestellung gewußt