Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XXXVII. Band. (37)

40  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches.

dinglichen  Befreiung  in  der  vom  Hypothekenbuche

  ausgewiesenen  Beschaffenheit,

  soweit  das  selbe  zur  Aufnahme

dieser  Voraussetzungen  gesetzlich

bestimmt  ist.  «  «
(Fortsetzung  folgt.)

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  ir
sh  Papern  rechts  des  Nheines.  "1r  sũ

Die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Wirkung  der  Oeffentlichkeit

  des  Hypothekenbuches  finden  auch  in  dem  Falle  Anwendung,

  wenn  zum  Zwecke  der  Eintragung  einer  bestellten

Hypothek  die  Anlegung  eines  Hypothekfoliums  für  den  verpfändelen
  Grundbesitz  erst  veranlaßt  war.

A.  hatte  seine  an  Peter  Kl.  verehelichte  Tochter
in  seinem  Testamente  als  Erbin  eingesetzt  mit  der
weiteren  Bestimmung,  daß  mehrere  zum  Rücklasse
gehörige  Grundstücke,  die  nach  Plaunummern  bezeichnet
  wurden,  wenn  aus  der  Ehe  der  Erbin
Kinder  hervorgehen  würden,  sofort  diesen  eigenthümlich
  gehören  und  die  Kl.'schen  Eheleute  nur  die  Nutzniehung
  an  diesen  Grundstücken  haben  sollen.

Der  vorgesehene  Fall  trat  ein.  Die  Kl.'schen
Eheleute  verpfändeten  später  die  in  Frage  stehenden
Grundstück-  an  X.  für  eine  Darlehensforderung  und
wurde,  nachdem  ein  Hypothekfolium  für  die  Grundstücke
  zum  Zwecke  der  Eintragung  der  Hypothek  erst
angelegt  worden  war,  diese  auch  eingetragen,  während
der  Besitzeintrag  auf  die  in  ehelicher  Gütergemeinschaft
  lebenden  Kl.'schen  Eheleute  lautete.  -

Dieser  Hypothekeintrag  wurde  später  von  der
für  die  Kl.'schen  Kinder  bestellten  Kuratel  angefochten,
weil  hiedurch  ihre  Eigenthumsrechte  verletzt  seien.

Der  oberste  Gerichtshof  hielt  gegenüber  den
divergirenden  Anschauungen  der  Vorinstanzen,  welche
kein  besonderes  Interesse  bieten,  die  Klage  unter  der
Voraussetzung  für  begründet,  daß  bewiesen  werde,
daß  k.  zur  Zeit  der  Hypothekbestellung  gewußt