Nr. 134. 1916. 819
Der Begriff der Gemeinde bestimmt sich nach den Gemeindeverfassungen,
nach diesen bestimmt sich auch, wer als Gemeindevorstand ranzusehen ist. Als
Gemeinden gelten auch Gutsbezirke, Vorstand ist die Obrigkeit. 4
Die in der Verordnung den Kommunalverbänden und Gemeinden über-
tragenen Befugnisse sind durch deren Vorstand wahrzunehmen.
III.
Für das ritterschaftliche Gebiet liegen die Geschäfte der Polizeibehörde den
Kommissaren der ritterschaftlichen Bezirke der Kommunalverbände — § 13
Abs. 1 der Verordnung vom 29. Juli 1916, Rbl. Nr. 118 — ob. Entstehende
Kosten fallen diesen Bezirken zur Last.
Zu 88 5 und 7.
Die Erlaubnis für den gewerbsmäßigen Erwerb von Eiern zur Weiter-
veräußerung oder gewerblichen Verarbeitung oder die gewerbsmäßige Vermitte-
lung eines solchen Erwerbes ist unabhängig von einer nach sonstigen Vor-
schriften, insbesondere nach der Verordnung über den Handel mit Lebens= und
Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916
(Röl. S. 581) etwa erforderlichen Erlaubnis. Der Erlaubnis bedürfen da-
her auch solche Personen, denen die Erlaubnis zum Handel mit Lebensmitteln
und Futtermitteln nach der erwähnten Verordnung erteilt ist. Auch Klein-
händler, die Eier zur Weiterveräußerung an Verbraucher erwerben, müssen hier-
zu im Besitz der Erlaubnis sein.
Die Erteilung und der Widerruf der Erlaubnis erfolgen durch die von der
Landesverteilungsstelle bestimmte Stelle.
Gegen die Versagung oder den Widerruf findet Beschwerde an die Landes-
behörde für Volksernährung statt. Diese entscheidet endgültig.
1V.
Zu 8§8§ 6 und 7.
Als Handek= und Gewerbetreibende im Sinne des § 6 gelten auch die Her-
steller von Back-, Konditor= und Teigwaren, sowie Wirte.
Zuständige Behörden im Sinne der §§ 6, 7 sind die Kreisbehörden für
Volksernährung.
Gegen die Versagung oder den Widerruf der Erlaubnis findet Beschwerde
an die Landesbehörde für Volksernährung statt. Diese entscheidet endgültig.