Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 134. 1916. 819 
Der Begriff der Gemeinde bestimmt sich nach den Gemeindeverfassungen, 
nach diesen bestimmt sich auch, wer als Gemeindevorstand ranzusehen ist. Als 
Gemeinden gelten auch Gutsbezirke, Vorstand ist die Obrigkeit. 4 
Die in der Verordnung den Kommunalverbänden und Gemeinden über- 
tragenen Befugnisse sind durch deren Vorstand wahrzunehmen. 
III. 
Für das ritterschaftliche Gebiet liegen die Geschäfte der Polizeibehörde den 
Kommissaren der ritterschaftlichen Bezirke der Kommunalverbände — § 13 
Abs. 1 der Verordnung vom 29. Juli 1916, Rbl. Nr. 118 — ob. Entstehende 
Kosten fallen diesen Bezirken zur Last. 
Zu 88 5 und 7. 
Die Erlaubnis für den gewerbsmäßigen Erwerb von Eiern zur Weiter- 
veräußerung oder gewerblichen Verarbeitung oder die gewerbsmäßige Vermitte- 
lung eines solchen Erwerbes ist unabhängig von einer nach sonstigen Vor- 
schriften, insbesondere nach der Verordnung über den Handel mit Lebens= und 
Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916 
(Röl. S. 581) etwa erforderlichen Erlaubnis. Der Erlaubnis bedürfen da- 
her auch solche Personen, denen die Erlaubnis zum Handel mit Lebensmitteln 
und Futtermitteln nach der erwähnten Verordnung erteilt ist. Auch Klein- 
händler, die Eier zur Weiterveräußerung an Verbraucher erwerben, müssen hier- 
zu im Besitz der Erlaubnis sein. 
Die Erteilung und der Widerruf der Erlaubnis erfolgen durch die von der 
Landesverteilungsstelle bestimmte Stelle. 
Gegen die Versagung oder den Widerruf findet Beschwerde an die Landes- 
behörde für Volksernährung statt. Diese entscheidet endgültig. 
1V. 
Zu 8§8§ 6 und 7. 
Als Handek= und Gewerbetreibende im Sinne des § 6 gelten auch die Her- 
steller von Back-, Konditor= und Teigwaren, sowie Wirte. 
Zuständige Behörden im Sinne der §§ 6, 7 sind die Kreisbehörden für 
Volksernährung. 
Gegen die Versagung oder den Widerruf der Erlaubnis findet Beschwerde 
an die Landesbehörde für Volksernährung statt. Diese entscheidet endgültig.
	        
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