Nr. 134. 1916. 821
(4) Bekanntmachung vom 1. September 1916 zur Ausführung der Verordnung
des Reichskanzlers vom 29. August 1916 über Höchstpreise für Zwetschen.
In Ausführung der Verordnung des Reichskanzlers vom 29. August 1916 über
Höchstpreise für Zwetschen — Rl. S. 973 — wird bestimmt:
J.
Jeder der zwölf Aushebungsbezirke des Großherzogtums bildet einen Kom-
munalverband. Die §§ 5—11, 12 Absatz 1, 13, 14 und 21 der Verordnung
vom 29. Juli 1916 zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 29. Juni
1916 über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 — Rbl. Nr. 118 —
finden entsprechende Anwendung. Vorstand des Kommunalverbandes ist die
Kreisbehörde für Volksernährung. «
Der Begriff der Gemeinde bestimmt sich nach den Gemeindeverfassungen;
nach diesen bestimmt sich auch, wer als Gemeindevorstand anzusehen ist. Als
Gemeinden gelten auch Gutsbezirke; Vorstand ist die Ortsobrigkeit.
Die in der Verordnung den Kommunalverbänden und Gemeinden über-
tragenen Befugnisse können durch deren Vorstand wahrgenommen werden.
II.
Die Verrichtungen der zuständigen Behörde im Sinne des § 3 Absatz 1
und 3 der Verordnung liegen den auf Grund der Verordnung vom 6. August
1914 — Robl. Nr. 57 — bestellten Kommissaren für das ganze Gebiet des ihnen
zugewiesenen Aushebungsbezirks ob. § 16 Absatz 1 der Verordnung vom
29. Juli 1916 — Rbl. Nr. 118 — findet entsprechende Anwendung.
III.
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 3 der Verordnung
ist die Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin.
Schwerin, den 1. September 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.