Nr. 140. 1916. 861
Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 29. Juli
d. Is. zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 29. Juni 1916 über
Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 finden entsprechende Anwendung
mit der Abänderung, daß die Beschwerde an die Spezialkommission zur Beschaffung
der Landlieferungen im Kriege führt.
4. Jeder der zwölf Aushebungsbezirke des Großherzogtums bildet einen
Kommunalverband. *r
Die §§ 5 bis 11, 12 Abs. 1, 13, 14 und 21 der Verordnung vom 29. Juli
d. Is. zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 29. Juni 1916 über
Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 finden entsprechende Anwendung
mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Landesbehörde für Volksernährung die
Spezialkommission zur Beschaffung der Landlieferungen im Kriege tritt.
5. Gemeindevorstand im Sinne des § 10 Abs. 3 der Bundesratsverordnung
ist in den gemeindlich verfaßten Ortschaften der Gemeindevorstand, in nicht
gemeindlich verfaßten Ortschaften der Octsvorsteher, im Gebiete der Ritterschaft
die Ortsobrigkeit.
6. Die Befugnisse der Polizeibehörde nach § 19 a der Bundesratsverordnung
liegen für das ritterschaftliche Gebiet den Kommissaren der ritterschaftlichen
Deziree der Kommunalverbände ob. Entstehende Kosten fallen diesen Bezirken
zur Last.
7. Zugezogenen Sachverständigen sind auf Verlangen angemessene Vergütungen
zu gewähren.
IU. Besondere Bestimmungen.
1. Zu § 1.
Durch den § 1 werden auch solche Gemenge der Beschlagnahme unterworfen,
bei denen Hafer mit anderen Getreidearten (Mengkorn) oder mit Hülsenfrüchten
(Mischfrucht) zusammen gewachsen ist. Bei der Mischfrucht ist
jedoch die Verwendung als Grünfutter unbeschränkt, die Aussonderung der
Hülsenfrüchte mit der Maßgabe gestattet, daß die ausgesonderten Hülsenfrüchte
der Verordnung über Hülsenfrüchte in der Fassung vom 29. Juni 1916 (RGl.
S. 621) unterliegen. (§ 6 Abs. 2 d.) ,
Künstliche, d. h. solche Gemenge, die durch nachträgliche Vermischung
des Hafers mit anderem Getreide, Hülsenfrüchten usw. entstanden sind, unterliegen
ohne weiteres der Beschlagnahme, weil der Hafer von ihr durch die Vermischung
nicht frei wird.