Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  140.  1916.  861

Die  Bestimmungen  des  §  3  Abs.  2  und  3  der  Verordnung  vom  29.  Juli
d.  Is.  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  29.  Juni  1916  über
Brotgetreide  und  Mehl  aus  der  Ernte  1916  finden  entsprechende  Anwendung
mit  der  Abänderung,  daß  die  Beschwerde  an  die  Spezialkommission  zur  Beschaffung
  der  Landlieferungen  im  Kriege  führt.

4.  Jeder  der  zwölf  Aushebungsbezirke  des  Großherzogtums  bildet  einen
Kommunalverband.  *r

Die  §§  5  bis  11,  12  Abs.  1,  13,  14  und  21  der  Verordnung  vom  29.  Juli
d.  Is.  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  29.  Juni  1916  über
Brotgetreide  und  Mehl  aus  der  Ernte  1916  finden  entsprechende  Anwendung
mit  der  Maßgabe,  daß  an  die  Stelle  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  die
Spezialkommission  zur  Beschaffung  der  Landlieferungen  im  Kriege  tritt.

5.  Gemeindevorstand  im  Sinne  des  §  10  Abs.  3  der  Bundesratsverordnung
  ist  in  den  gemeindlich  verfaßten  Ortschaften  der  Gemeindevorstand,  in  nicht
gemeindlich  verfaßten  Ortschaften  der  Octsvorsteher,  im  Gebiete  der  Ritterschaft
die  Ortsobrigkeit.

6.  Die  Befugnisse  der  Polizeibehörde  nach  §  19  a  der  Bundesratsverordnung
  liegen  für  das  ritterschaftliche  Gebiet  den  Kommissaren  der  ritterschaftlichen
Deziree  der  Kommunalverbände  ob.  Entstehende  Kosten  fallen  diesen  Bezirken
zur  Last.

7.  Zugezogenen  Sachverständigen  sind  auf  Verlangen  angemessene  Vergütungen
  zu  gewähren.

IU.  Besondere  Bestimmungen.

1.  Zu  §  1.

Durch  den  §  1  werden  auch  solche  Gemenge  der  Beschlagnahme  unterworfen,
  bei  denen  Hafer  mit  anderen  Getreidearten  (Mengkorn)  oder  mit  Hülsenfrüchten
  (Mischfrucht)  zusammen  gewachsen  ist.  Bei  der  Mischfrucht  ist
jedoch  die  Verwendung  als  Grünfutter  unbeschränkt,  die  Aussonderung  der
Hülsenfrüchte  mit  der  Maßgabe  gestattet,  daß  die  ausgesonderten  Hülsenfrüchte
der  Verordnung  über  Hülsenfrüchte  in  der  Fassung  vom  29.  Juni  1916  (RGl.
S.  621)  unterliegen.  (§  6  Abs.  2  d.)  ,

Künstliche,  d.  h.  solche  Gemenge,  die  durch  nachträgliche  Vermischung
des  Hafers  mit  anderem  Getreide,  Hülsenfrüchten  usw.  entstanden  sind,  unterliegen
  ohne  weiteres  der  Beschlagnahme,  weil  der  Hafer  von  ihr  durch  die  Vermischung
  nicht  frei  wird.