Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  141.  1916.  869

Bei  Postscheck-berweisungen  tritt  der  Posteinlieferungsschein  der  Zahlkarte
  an  Stelle  der  Quittung.

Schwerin,  den  31.  August  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerium.
v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

#)  Bekanntmachung  vom  8.  September  1916,  betreffend  Höchstpreise  für  Bastfaserabfälle.


Nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellv.  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage,  betieffend  Höchstpreife  für  Bastfaserabfälle,
  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  die  Durchführung  auch  ihrerseits
  zu  überwachen.

Schwerin,  den  8.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

Wekanntmachung
Nr.  W.  III.  188.  16.  K.R.A,

betrefsend  Höchstpreise  für  Bastfaserabfälle.
Vom  8.  September  1916.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851,  in  Bayern  auf  Grund  des  Bayerischen  Gesetzes
über  den  Kriegszustand  vom  5.  November  1912  in  Verbindung  mit  der  Allerhöchsten
Verordnung  vom  31.  Juli  1914,  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise,  vom  4.  August
1914  (RBl.  S.  339)  in  der  Fassung  vom  17.  Dezember  1914  (REl.  S.  516)  und
der  Bekauntmachungen  über  die  Anderung  dieses  Gesetzes  vom  21.  Jannar  1915
(Re#l.  S.  25),  vom  23.  September  1915  (Rol.  S.  603)  und  vom  23.  März  1916
(R#l.  S.  183)  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß  Zuwider-