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Nr. 142. 1916.
a) wesches der Gesamtbetrag der Postgebühren aus der Beförderung der
während der Zählzeit aufgegebenen Sendungen ist,
b) wie sich der Gesamtbetrag auf die einzelnen Gattungen der porto-
pflichtigen Sendungen verteilt, und welches der Betrag der von diesen
Sendungen zu erhebenden R eichsabgabe ist.
Diese Postsendungen sind, wie noch besonders hervorgehoben wird, nicht
mit Freimarken, sondern wie bisher nur mit dem Steimpel' „Frei= durch Ab-
lösung“ zu versehen.
Als Zählzeit sind die Tage vom 16. bis zum 29. September und vom 1.
bis zum 14. November 1916 festgesetzt. Für die Dauer dieser Zählung sind
von den nachstehend aufgeführten Behörden und einzeln stehenden Beamten
Portolisten nach dem Vordruck der Anlage B zu führen.
Diese Behörden und Beamten sind:
1.
2.
das Staatsministerium,
das Ministerium der auswärtigen. Anzelegenheitent und des Groß-
herzoglichen Haufes,
3. die Disziplinarkammer für nichtrichterliche Beamte,
4.
5
6
das Ministerium des Innern,
.das Finanzministerium mit der Abteilung für Domänen und-Forsten,
.das Justizministerium mit seinen Abteilungen für geistliche, Unter-
richts= und Medizinal-Angelegenheiten und für Kunst,
die Kanzleien der unter 1, 2, 4, 5 und 6 aufgeführten Ministerien
und die Kontrolle des Finanzministeriums,
#im Ressort des Finanzministeriums, Abteilung für Domänen und
Forsten:
a) das Domänen-Taxamt,
b) die Geschäftsbetriebskostenkasse des Finanzministeriums,
J)das Messungsbureau,
d) sämtliche Domanialämter und sämtliche Amtskassen sotoie das
Badekommissariat zu Sülze,
e) sämtliche Forstinspektionen, sämtliche Oberförstereien, sämtliche
Revierförster und Verwalter von Revierförsterstellen sowie
sämtliche Forstkassen,
t) die Distriktsbaubeamten in den Distrikten zur Zeit in Hagenow,
Rostock, Schwerin, Doberan, Dömitz, Güstrow 1 und-LI, Wismar
und Lübz, sowie das tiefbautechnische Mitglied des Revisions-
departements wegen seiner Wasserbausachen,