Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 145. 1916. 893 
(4) Bekanntmachung vom 13. September 1916, betreffend Verarbeitung von 
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Nachstehende in Nr. 214 des Reichsanzeigers veröffentlichte Bekanntmachung 
der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 9. September d. Is. wird hierdurch 
zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 13. September 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Walter. 
Belianntmachung. 
  
Auf Grund des § 2 der Verordnung über die Verarbeitung von Obst vom 
5. Angust 1916 (Rel. S. 911) wird in Ergänzung und Anderung der Bekannt- 
machung vom 2. September 1916 bestimmt: 
* 1. 
Apfel dürfen auch in der Zeit vom 16. September bis zum 1. Oktober in Ge- 
werbebetrieben nicht gekeltert werden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Keltern 
zum Zweck der Herstellung von Apfelwein oder alkoholfreiem Saft erfolgt. 
ie 
Die Verwendung von Apfeln, Birnen, Apfelwein und Obstresten in Gewerbe- 
betrieben zur Branntweinherstellung ist ganz verboten. 
5 3. 
Die Strafbestimmungen in 5 3 der Bekanntmachung vom 2. September 1916 
finden auch auf Übertretungen der Verbote in den obigen §§ 1 und 2 Anwendung. 
§* 4. 
Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 9. September 1916. 
Reichsstelle für Gemüse und Obst. 
Tenge. 
209°
	        
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