Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 145. 1916. 895 
5 1. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 
1. Alle Mineralöle und Mineralölerzeugnisse, die als Schmieröl oder als 
Spindelöl für sich allein oder in Mischungen verwendet werden können, 
und zwar werden sie sowohl für sich allein als auch in Mischungen betroffen. 
Insbesondere sind somit auch betroffen: alle im vorhergehenden 
Absatz bezeichneten Ole, die zum Schmieren von Maschinenteilen, zu Här- 
tungs= oder Kühlzwecken, oder bei der Herstellung von Textilien, bei der 
Herstelung oder Erhaltung von Leder, zur Herstellung von Starrschmieren 
(konsistenten Fetten), von wasserlöslichen Olen (Bohröl usw.), von Vaseline, 
von Putzmitteln (auch Schuhcreme) gebraucht werden können. 
2. Alle Mineralölrückstände (Gondron, Pech), die zu Schmierzwecken ver- 
wendet werden können, oder aus denen Schmieröle oder Schmiermittel ge- 
wonnen werden können. 
3. Alle der Steinkohle, der Braunkohle und dem bitumiösen Schiefer ent- 
stammenden Ole, die zu Schmierzwecken verwendet werden können“). 
4. Alle Starrschmieren onsistenten Fette). 
5. Laternenöle (Mineralmischöle). 
8 2. 
Beschlagnahme. 
Alle von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (5 1) werden hiermit be- 
schlagnahmt. 
Von der Beschlagnahme werden nicht betroffen die im Besitz der Heeres-, Marine- 
und Eisenbahnverwaltungen befindlichen Vorräte. 
83. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an 
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen 
über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, 
die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollstreckung erfolgen. 
8 4. 
Allgemeine Ausnahmen. 
Trotz der Beschlagnahme bleiben gestattet: 
1. Lieferungen an Heeres-, Marine= und Eisenbahnverwaltungen; 
2. bis auf weiteres die Verwendung der beschlagnahmten Stoffe 
a) als Schmier-, Härtungs= und Kühlmittel zur Aufrechterhaltung des 
eigenen Betriebes, 
"*.) Anmerkung: Marine-Heiz= und Treiböle sind eingeschlossen in der Ausnahme des 84.
	        
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