Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  145.  1916.  899

§s  1.
Inkrafttreten  der  Anordnungen  der  Bekanntmachung.
Die  Anordnungen  dieser  Bekanntmachung  treten  mit  dem  15.  September  1916  in

Kraft.  Mit  ihrem  Inkrafttreten  werden  die  bisher  ergangenen  Einzelverfügungen  über
Beschränkungen  des  Handels  mit  Werkzeugmaschinen  ungültig.

8  2.
Aussichtsstelle.

Zur  Durchführung  und  Überwachung  der  Anordnungen  dieser  Bekanntmachung
ist  der  Königlich  Prenhischen  Feldzeugmeisterei  die  Aufsichtsstelle  für  den
Handelmit  Werkzeugmaschinen,  Berlin  W.  15,  Lietzenburger  Str.  18—20,
angegliedert  worden.

An  die  Ausfsichtstelle  sind  alle  Anfragen  zu  richten,  welche  die  Auslegung  und  Ausführung
  der  Anordnungen  dieser  Bekanntmachung  betreffen.

8  83.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.

Von  der  Bekanntmachung  betroffen  sind  die  nachfolgenden  Gegenstände  aller  Art:
Drehbänke  und  Abstechbänke  für  Kraftbetrieb,  Revolverbänke,  Automaten,  Fräsmaschinen,
  Hobel=  und  Shapingmaschinen,  Bohrwerke  und  Bohrmaschinen  zum  Bohren
von  Löchern  über  30  mm,  Kaltsägen,  Pressen,  Stanzen  und  Schleifmaschinen.

8  4.
Beschlagnahme.

Die  im  §  3  gekennzeichneten  Gegenstände  sind  beschlagnahmt  mit  folgender
Wirkung:

Eine  Übertragung  des  Eigentums  (z.  B.  auf  Grund  von  Kauf,  Werkvertrag,
Tausch,  Sicherungsiibereignung  usw.)  oder  eine  Lbertragung  des  Gewahrsams
auf  den  Nichteigentümer  (z.  B.  Vermietung,  Verpfändung,  Verkaufskommission  usw.),
ausgenommen  eine  lbertragung  des  Gewahrsams  lediglich  zur  Beförderung  oder  Ausbesserung
  des  beschlagnahmten  Gegenstandes,  ferner  jedwede  die  Verpflichtung  zu  solchen
Übertragungen  begründende  Vereinbarung  ist  verboten,  nichtig  und  strafbar,  sofern  nicht
die  Übertragung

a)  vom  Erzeuger  unmittelbar  auf  den  Händler  oder  Selbstverwender  oder
b)  vom  Händler  oder  sonstigen  Nichterzeuger  unmittelbar  auf  den  Selbstverwender
  oder
c)  auf  Grund  eines  allgemeinen  oder  besonderen  Erlaubnisscheines
erfolgt  oder  zu  erfolgen  hat.  Die  Anträge  auf  Erteilung  eines  Erlaubnisscheines  sind
an  die  Aufsichtsstelle  (§  2)  zu  richten.
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