Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  146.  1916.  903

(3)  Bekanntmachung  vom  18.  September  1916  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung
  des  Kriegsernährungsamtes  über  Höchstpreise  fÜürr  Gerstengraupen
(Rollgerste)  und  Gerstengrütze  vom  9.  September  1916.
Zur  Ausführung  der  Bekanntmachung  des  Kriegsernährungsamts  über  Höchstpreise
  für  Gerstengraupen  (Rollgerste)  und  Gerstengrütze  vom  9.  September
1916  —  RGl.  S.  1010  —  wird  bestimmt:

Jeder  der  zwölf  Aushebungsbezirke  des  Großherzogtums  bildet  einen  Kommunalverband.
  Die  §§  5—11,  12  Abs.  1,  13,  14  und  21  der  Verordnung
vom  29.  Juli  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  29.  Juni
1916  über  Brotgetreide  und  Mehl  aus  der  Ernte  1916  —  Rbl.  Nr.  118  —
finden  entsprechende  Anwendung.  Vorstand  des  Kommunalverbandes  ist  die
Kreisbehörde  für  Volksernährung.

Der  Begriff  der  Gemeinde  bestimmt  sich  nach  den  Gemeindeverfassungen;
nach  diesen  bestimmt  sich  auch,  wer  als  Gemeindevorstand  anzusehen  ist.  Als
Gemeinden  gelten  auch  Gutsbezirke;  Vorstand  ist  die  Ortsobrigkeit.

Die  in  der  Bekanntmachung  den  Kommunalverbänden  und  Gemeinden
übertragene  Zulassung  von  Ausnahmen  nach  §  3  kann  durch  deren  Vorstand
erfolgen.

Schwerin,  den  18.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(4)  Bekanntmachung  vom  31.  August  1916,  betreffend  Allodifizierung  des
Lehngutes  Suckwitz,  A.  Lübz.

Das  Lehngut  Suckwitz,  Amts  Lübz,  ist  unter  dem  heutigen  Tage  allodifiziert
worden.

Schwerin,  den  31.  August  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Justizministertum.
Im  Auftrage:  Heuck.