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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Menhlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 20. September 1916.
Inhalt.
II. Abtellung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Zurückstellung der Uhr in der Nacht
vom 30. September zum l. Oktober 1916. (2) Bekanntmachung, betreffend
den Absatz von Sauerkraut.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 20. September 1916, betreffend die Zurückstellung
der Uhr in der Nacht vom 30. September zum 1. Oktober 1916.
Nach dem letzten Absatz der Bundesratsverordnung vom 6. April 1916 über
die Vorverlegung der Stunden während der Zeit vom 1. Mai bis 30. September
1916 — RGl. Nr. 67 — endet der 30. September 1916 eine Stunde
nach Mitternacht im Sinne dieser Verordnung. Zur Vermeidung von Störungen
im öffentlichen Verkehr und von Zweifeln im öffentlichen Dienste, z. B. bei der
Beurkundung von Geburts= und Sterbefällen, erscheint es geboten, daß die
25. Stunde, die der 30. September 1916 haben wird, von allen öffentlichen Behörden
einheitlich bezeichnet wird und die erforderliche Zurückstellung der Uhr in
der Nacht vom 30. September zum 1. Oktober 1916 nach einheitlichen Grundsätzen
erfolgt. Auf Vorschlag des Herrn Reichskanzlers wird daher folgende Anordnung
erlassen: