Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  147.  ß%0

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Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Menhlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  20.  September  1916.

Inhalt.

II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zurückstellung  der  Uhr  in  der  Nacht
vom  30.  September  zum  l.  Oktober  1916.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend
  den  Absatz  von  Sauerkraut.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  20.  September  1916,  betreffend  die  Zurückstellung
der  Uhr  in  der  Nacht  vom  30.  September  zum  1.  Oktober  1916.

Nach  dem  letzten  Absatz  der  Bundesratsverordnung  vom  6.  April  1916  über
die  Vorverlegung  der  Stunden  während  der  Zeit  vom  1.  Mai  bis  30.  September
  1916  —  RGl.  Nr.  67  —  endet  der  30.  September  1916  eine  Stunde
nach  Mitternacht  im  Sinne  dieser  Verordnung.  Zur  Vermeidung  von  Störungen
im  öffentlichen  Verkehr  und  von  Zweifeln  im  öffentlichen  Dienste,  z.  B.  bei  der
Beurkundung  von  Geburts=  und  Sterbefällen,  erscheint  es  geboten,  daß  die
25.  Stunde,  die  der  30.  September  1916  haben  wird,  von  allen  öffentlichen  Behörden
  einheitlich  bezeichnet  wird  und  die  erforderliche  Zurückstellung  der  Uhr  in
der  Nacht  vom  30.  September  zum  1.  Oktober  1916  nach  einheitlichen  Grundsätzen
  erfolgt.  Auf  Vorschlag  des  Herrn  Reichskanzlers  wird  daher  folgende  Anordnung
  erlassen: