Pertinentien — Pfändungen. 141
lichkeit des Hppothekenbuches bezüglich dieser Pertinenzdualität.
XLIV, 407. Unterlassung des Eintrages des
Eigenthumsvorbehaltes an in ein Fabrikanwesen gelleferten
und von dem Erwerber als Pertinenlien dieses Anwesens
erklärten und in dieser Weise im Hypothekenbuche eingetragenen
Maschinen. Wirkung der Oeffentlichkeit des
Hypothekenbuches auch in dem Falle, wenn Pertinenz=Eintrag
und Mitoerpfändung unmittelbar auf einander
folgten. XLV, 50. Ueber die Rechtszuständigkeit der
Hypothekgläubiger bei Trennung der beweglichen Hypothekpertinentien.
XLVI, 134. Ueber den Anspruch des Beschlagnahme=
und Hypothekgläubigers gegen den Pfändungsgläubiger
auf den Erlös ausstehender Früchte. XLVII,
292, 305. Die Pfändung und Zwangsversteigerung beweglicher
Sachen, welche nach aucländischem Gesetze als
Pertinentien von Immobilien gelten, ist nur nach bayer.
Rechte zu beurtheilen. XIVIII, 29. Verhältniß des Pfandrechts
des Pfandgläubigers zu dem Rechte des Hypothekgläubigers
bezüglich der Hyppthekpertinentien. XIVIII, 42.
Petersen, Julius: die Erläuterung der Civilprozeßordnung
für das deutsche Reich nebst Einführungsgesez. Bürn, 64.
Petitio f. Pluspotitio. · "-Petitorium
ubsorbet possessorium. XIIV, 278.
Pfsändungen: bei Gericht deponirte Forderungsbeträge sind
micht Gegenstand einer Pfändung, sondern einer Beschlagnahme.
XLI, 177. Pfändung an beweglichen Zugehörungen
eines Hypothekenobjekts. XLVII, 157. XLV, 426.
XIVII. 225, 241, 257, 321, 337, 395. XIVIII, 36,
49, 127, 177, 273. XLIX, 168, 182. Anschließung an
eine vorgenommene Pfändung. Nachweis früheren Pfandrechts.
XII, 45. Anschluh an eine Pfändung von Früchten
auf der Wurzel von Seite eines Hypothekgläubigers.
XIIII, 323. Vorzugsrecht bei Pfändungen. XLVI, 385.
XIVII, 24. Pfändung von Forderungen im Wege des
Arrestes. XLVII, 289. EB. III, 162. Die Pfändung
einer Forderung wird mit der Zustellung der entsprechenden
Aufforderung an den Drittschuldner bewirkt. EB. IV,
203. Pfändung einer Geldforderung. Zustellung. EB IV,
297. Pfändung der Früchte auf dem Halm. XLIX, 211.
Der der Gewahrsam einer zur Pfändung bestimmten Sache
. Ausübende ist zu deren Herausgabe nur dann „bereit,"
wenn er der Vornahme der Pfändung nicht widerspricht,
und kann der Mangel eines Widerspruches auch aus den
Umständen gefolgert werden. L, 423. Die gesetzlich erforderliche
Ersichtlichmachung einer vollzogenen Pfändung
hat keine strafrechtliche Bedeutung. L, 424. Voraussetzung
eines richterlichen Pfandrechts. EB. IV, 40. Klage auf