Contents : Congreß in Baden-Baden und seine nächsten Folgen.

Pertinentien  —  Pfändungen.  141

lichkeit  des  Hppothekenbuches  bezüglich  dieser  Pertinenzdualität.
  XLIV,  407.  Unterlassung  des  Eintrages  des
Eigenthumsvorbehaltes  an  in  ein  Fabrikanwesen  gelleferten
und  von  dem  Erwerber  als  Pertinenlien  dieses  Anwesens
erklärten  und  in  dieser  Weise  im  Hypothekenbuche  eingetragenen
  Maschinen.  Wirkung  der  Oeffentlichkeit  des
Hypothekenbuches  auch  in  dem  Falle,  wenn  Pertinenz=Eintrag
  und  Mitoerpfändung  unmittelbar  auf  einander
folgten.  XLV,  50.  Ueber  die  Rechtszuständigkeit  der
Hypothekgläubiger  bei  Trennung  der  beweglichen  Hypothekpertinentien.
  XLVI,  134.  Ueber  den  Anspruch  des  Beschlagnahme=
  und  Hypothekgläubigers  gegen  den  Pfändungsgläubiger
  auf  den  Erlös  ausstehender  Früchte.  XLVII,
292,  305.  Die  Pfändung  und  Zwangsversteigerung  beweglicher
  Sachen,  welche  nach  aucländischem  Gesetze  als
Pertinentien  von  Immobilien  gelten,  ist  nur  nach  bayer.
Rechte  zu  beurtheilen.  XIVIII,  29.  Verhältniß  des  Pfandrechts
  des  Pfandgläubigers  zu  dem  Rechte  des  Hypothekgläubigers
  bezüglich  der  Hyppthekpertinentien.  XIVIII,  42.
Petersen,  Julius:  die  Erläuterung  der  Civilprozeßordnung
für  das  deutsche  Reich  nebst  Einführungsgesez.  Bürn,  64.
Petitio  f.  Pluspotitio.  ·  "-Petitorium
  ubsorbet  possessorium.  XIIV,  278.
Pfsändungen:  bei  Gericht  deponirte  Forderungsbeträge  sind
micht  Gegenstand  einer  Pfändung,  sondern  einer  Beschlagnahme.
  XLI,  177.  Pfändung  an  beweglichen  Zugehörungen
eines  Hypothekenobjekts.  XLVII,  157.  XLV,  426.
XIVII.  225,  241,  257,  321,  337,  395.  XIVIII,  36,
49,  127,  177,  273.  XLIX,  168,  182.  Anschließung  an
eine  vorgenommene  Pfändung.  Nachweis  früheren  Pfandrechts.
  XII,  45.  Anschluh  an  eine  Pfändung  von  Früchten
auf  der  Wurzel  von  Seite  eines  Hypothekgläubigers.
XIIII,  323.  Vorzugsrecht  bei  Pfändungen.  XLVI,  385.
XIVII,  24.  Pfändung  von  Forderungen  im  Wege  des
Arrestes.  XLVII,  289.  EB.  III,  162.  Die  Pfändung
einer  Forderung  wird  mit  der  Zustellung  der  entsprechenden
Aufforderung  an  den  Drittschuldner  bewirkt.  EB.  IV,
203.  Pfändung  einer  Geldforderung.  Zustellung.  EB  IV,
297.  Pfändung  der  Früchte  auf  dem  Halm.  XLIX,  211.
Der  der  Gewahrsam  einer  zur  Pfändung  bestimmten  Sache
.  Ausübende  ist  zu  deren  Herausgabe  nur  dann  „bereit,"
wenn  er  der  Vornahme  der  Pfändung  nicht  widerspricht,
und  kann  der  Mangel  eines  Widerspruches  auch  aus  den
Umständen  gefolgert  werden.  L,  423.  Die  gesetzlich  erforderliche
  Ersichtlichmachung  einer  vollzogenen  Pfändung
hat  keine  strafrechtliche  Bedeutung.  L,  424.  Voraussetzung
eines  richterlichen  Pfandrechts.  EB.  IV,  40.  Klage  auf