Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  150.  1916.  919

Vom  Fleisch  losgelöste  Knochen,  Euter,  Füße,  mit  Ausnahme  der  Schweinepfoten,
  Flecke,  Lungen,  Därme  (Gekröse),  Gehirn  und  Flozmaul,  ferner  Wildaufbruch
  einschließlich  Herz  und  Leber,  sowie  Wildköpfe  gelten  nicht  als  Fleisch
und  Fleischwaren.

Unter  Rindvieh  sind  auch  Kälber  zu  verstehen.  Zu  den  Hühnern  (Hähnen
und  Hennen)  gehören  auch  Kapaunen  und  Poularden,  nicht  aber  Truthühner
und  Perlhühner.

Die  Verbrauchsregelung  bezieht  sich  auch  auf  Fleischwaren  ausländischer
Herkunft.

6.

Die  Kreisbehörden  für  Volksernährung  haben  für  rechtzeitige  Herstellung
und  Ausgabe  der  Karten  Sorge  zu  tragen.  Für  die  Ausgestaltung  der  Karten
gelten  die  Vorschriften  der  Bekanntmachung  des  Kriegsernährungsamtes  vom
21.  August  d.  Is.  —  Rl.  S.  945  —.  Die  Fleischkarten  müssen  in  Form
und  Größe  unbedingt  dem  vorgeschriebenen  Muster  entsprechen;  die  Bestimmungen
  über  das  Papiergewicht  sind  nach  Möglichkeit  zu  beachten.  Die  Karten
müssen  ferner  den  vorgeschriebenen  Aufdruck  erhalten.  Zusätze  zu  dem  Aufdruck
smd,  soweit  erforderlich,  gestattet.

Ob  für  Kinder  besondere  Fleischkarten  ausgestellt  werden  (vgl.  §  7  Abs.  2
der  Verordnung  vom  21.  August  1916),  oder  ob  die  Vollkarten  durch  Abtrennung
  der  Hälfte  der  Abschnitte  für  jede  Woche  als  Kinderkarten  verwendbar
gemacht  werden  sollen,  bleibt  dem  Ermessen  der  Kreisbehörden  für  Volksernäh--rung
  überlassen.  Es  kann  auch,  wenn  mehrere  Kinder  zu  einem  Haushalte
gehören,  für  je  2  Kinder  eine  Vollkarte  ausgestellt  werden.

Die  Fleischkarten  werden  für  einen  Zeitraum  von  4  Wochen,  erstmalig
am  2.  Oktober  d.  Is.  ausgegeben.  Die  gleichzeitige  Ausgabe  von  Fleischkarten
für  mehrere  Versorgungszeiträume  ist  gestattet.

7.

Die  Fleischkarten  sind  nach  näherer  Bestimmung  der  Kreisbehörden  für
Volksernährung  von  den  Ortsobrigkeiten  bezw.  den  Gemeindevorständen  oder
den  von  ihnen  bezeichneten  Stellen  auf  Antrag  den  in  ihrem  Bezirk  ansässigen
Haushaltungsvorständen  oder  deren  Vertretern  für  die  zu  ihrem  Haushalte  gehörigen
  Personen  auszustellen.  Jede  Person  erhält  für  jeden  Versorgungszeitraum
  eine  Karte.  Der  Haushaltungsverstand,  in  Fällen  seiner  Behinderung
sein  Vertreter,  hat  auf  der  Karte  an  der  durch  Vordruck  kenntlich  gemachten
Stelle  seinen  Namen  einzutragen.  Auf  die  Bestimmung,  daß  die  Übertragung