932 Nr. 151. 1916.
II.
Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk.
wird nach § 17 der im Eingang angeführten Bundesratsverordnung bestraft:
1. wer Gänse in lebendem oder geschlachtetem Zustande ausführt oder
mit der Ausfuhr beginnt, ohne zuvor die erforderliche Genehmigung
erwirkt zu haben;
2. wer eine Ausfuhrgenehmigung überträgt oder eine übertragene Ausfuhrgenehmigung
benutzt.
III.
Ziffer 10 der Ausführungsbekanntmachung vom 22. Oktober 1915 —
RGBl. Nr. 168 — ist auch im Geltungsbereich der vorliegenden Bekanntmachung
anwendbar.
IV.
Die Geltungsdauer dieser Bekanntmachung wird auf die Zeit bis zum
1. November 1916 beschränkt.
Schwerin, den 23. September 1916.
Großherzoglich Mecklenburgtsches Ministertium des Innern.
L. v. Meerheimb.