Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

932  Nr.  151.  1916.

II.
Mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  1500  Mk.
wird  nach  §  17  der  im  Eingang  angeführten  Bundesratsverordnung  bestraft:

1.  wer  Gänse  in  lebendem  oder  geschlachtetem  Zustande  ausführt  oder
mit  der  Ausfuhr  beginnt,  ohne  zuvor  die  erforderliche  Genehmigung
erwirkt  zu  haben;

2.  wer  eine  Ausfuhrgenehmigung  überträgt  oder  eine  übertragene  Ausfuhrgenehmigung
  benutzt.

III.

Ziffer  10  der  Ausführungsbekanntmachung  vom  22.  Oktober  1915  —
RGBl.  Nr.  168  —  ist  auch  im  Geltungsbereich  der  vorliegenden  Bekanntmachung
  anwendbar.

IV.

Die  Geltungsdauer  dieser  Bekanntmachung  wird  auf  die  Zeit  bis  zum
1.  November  1916  beschränkt.

Schwerin,  den  23.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgtsches  Ministertium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.