32 Nr. 6. 1917.
I.
Die in der bezeichneten Reichskanzlerbekanntmachung angeordneten Maß-
nahmen bezwecken, getragene, aber noch gebrauchsfähige und wohlfeile Kleidungs-
stücke und Schuhwaren in möglichst großem Umfange für die minderbemittelte
Bevölkerung zu gewinnen, um dadurch die noch verhandenen Vorräte zu strecken.
Den Kommunalverbänden wird im wesentlichen nur die Verpflichtung auf-
erlegt, sich bei der Durchführung des gesamten, sich hieraus ergebenden Be-
triebes nach den von der Reichsbekleidungsstelle gegebenen Ausführungsbestim-
mungen, durch die eine gewisse Einheitlichkeit in der Ausführung dieses Wirt-
schaftsbetriebes gewährleistet werden soll, zu richten. Im übrigen sollen die Kom-
munalverbände aber den Betrieb selbständig und auf eigene Verantwortung,
insbesondere auch in wirtschaftlicher Beziehung einrichten und durchführen. Da
die Einführung des Bewirtschaftung ls für getragene Kleidungs= und
Wäschestücke und Schuhwaren für die Kommunalverbände sofort erfolgt ist, ist
an die Einrichtung von Annahmestellen und alsdann an die Instandsetzung der
gesammelten getragenen Kleidungsstücke unverzüglich heranzutreten. Die
wiederhergestellte Bekleidung ist der minderbemittelten Bevölkerung sobald als
irgend möglich käuflich zugänglich zu machen.
Schwerin, den 10. Januar 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 10. Januar 1917, betreffend Dörren von Steckrüben.
Nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden Generalkom=
mandos des IX. Armeekorps vom 8. Januar 1917 wird hierdurch zur allge-
meinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 10. Januar 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.