Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

64  Nr.  9.  1914.

5  75.
In  Ziffer  2  Abs.  3  ist  für  „Losungsscheine"  zu  setzen  „Musterungsausweise“.

76.
Ziffer  2  Abs.  2  fällt  so
In  Ziffer  3  Abs.  2  ist  !4  „Losungsscheine"“  zu  setzen  „Musterungsausweise“.

—2

7.
In  Ziffer  1  ist  pinter  „sofern“  einzufügen  „bies  nach  den  Rekrutierungsbestimmungen
  zulässig  ist  un
In  Ziffer  4  ist  *  „Losungsscheine  zu  setzen  „Musterungsausweise“.

5  78.
9t  er  1  ist  hinter  „§  62,  4“  einzufügen  „oder  §&  72,7“.
iffer  3  tritt  hinter  „Marineteil",  „"“)“  und  an  den  Schluß  der  Seite  folgende
unmer
„“)  Abweichend  hiervon  sind  die  außerterminlich  gemusterten  Militär-=Michten
  aus  den  Landwehrbezirken  II  und  III  Hamburg  sowie  I  und  II
tono  den  Marineteilen  der  Nordseestation  zu  überweisen."
Ferner  ist  in  Ziffer  3  für„  êl  66,  3c)“  zu  setzen  2  26,7  Abs.  4)“.
In  Ziffer  4  ist  für  „§  66,  3ci  zu  sehen  „§5  26,  7  W
Ziffer  5  ist  zu  streichen.

5  81.
In  Ziffer  7  Abs.  2  ist  für  „§5  66,  3c  zu  setzen  „§  26,  7  Abs.  4.

g  82.
Biffer  2d  ist  zu  streichen.
ten  Absatz  der  Ziffer  2  a  für  „zu  d  §5  87,6“  zu  setzen  „wegen  Entlassun
von  u  Lssie  asd  siehe  §  87,6  4c  ros  au  seben,  wes  ssuns
§  83.
In  Ziffer  3  Abs.  2  ist  hinter  „begründet“  einzufügen  „oder  aus  besonderen  Billigkeitsgründen
  zur  ausnahmsweisen  Berücksichtigung  geeignet  (6  39,2,  §  40,  4)“.
Ferner  ist  am  Schlusse  des  Absatzes  anzufügen
„Bei  Meinungsverschiedenheiten  entscheidet  die  in  Betracht  kommende
Ministerialinstanz.  “
G.  v.  6.  5.  80  und  22.  7.  13  R.M.  G.  5  53.
Ziffer  7  Abs.  1  erhält  folgenden  Wortlaut:

„Wenn  in  Fällen  der  Ziffer  4  besondere,  im  Gesetze  nicht  ausdrücklich
vorgesehene  Billigkeitsgründe  vorliegen,  so  kann  die  vorzeitige  Entlassung  von
der  dort  bezeichneten  Ersaßbehörde  dritter  Instanz  genehmigt  werden.  Bei
Meinungsverschiedenheiten  innerhalb  dieser  Instanz  entscheidet  die  in  Betracht
kommende  Ministerialinstanz."“

G.  v.  6.  5.  90  und  22.  7.  13  R.M.G.  5  ös.