936 Nr. 131. 1917.
Bekanntmachung,
betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohlen, Koks und
Briketts.
Da sich aus den von den Ortskohlenstellen und Kriegswirtschaftsstellen eingegan-
genen Meldeformularen ergibt, daß ein großer Teil-der meldepflichtigen gewerblichen
Verbraucher von Kohlen, Koks und Briketts ihrer Meldepflicht gemäß der Bekannt-
machung des Reichskommissars für die Kohlerwerteilung vom 17. Juni d. Is. noch nicht
genügt hat, werden die gemäß Paragraph 2 dieser Bekanntmachung meldepflichtigen
gewerblichen Verbraucher, soweit sie die vorgeschriebene Meldung nicht erstattet haben,
hierdurch aufgefordert, die Meldung nunmehr ungesäumt, spätestens bis zum
10. August 1917, nachzuholen.
Die Meldekarten sind bei den zuständigen Ortskohlenstellen und Kriegswirt-
schaftsstellen (für die in Hamburg, Altona und Wandsbek belegenen Betriebe bei der
Kriegsamtsstelle Altona, Geibelstr. 1) gegen eine Gebühr von 15 Pfg. für vier zu-
sammenhängende Karten erhältlich.
Der Meldepflicht unterworfen sind nur solche gewerblichen Betriebe, welche min-
destens 1 Waggon von 10 000 kg Kohlen, Koks oder Briketts im Monar verbrauchen.
Unter Hinweis auf den nachstehenden Paragraph 10 der Bekanntmachung werden
die Verbraucher darauf aufmerksam gemacht, daß sie beim Unterlassen der Meldung
außerdem mit einer Sperrung sämtlicher Kohlenbezüge von seiten
des Reichskommissars für die Kohlenverteilung zu rechnen haben.
Paragraph 10.
Strafen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach der eingangs erwähnten
Bestimmung des Paragraph 7 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gefäng-
nis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer
dieser Strafen bestraft.
Neben dieser Strafe kann auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf
die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören
oder nicht.
Altona, den 31. Juli 1917.
Kriegsamtsstelle Altona.