Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

a88 Nr. 131. 1917. 
Bekanntmachung 
über den Absatz von Weißkohl. 
Anf Grund der Verordnung über den Absatz von Weißkohl vom 21. Oktober 1916 
(REl. S. 1187) wird bestimmt: 
5 1. 
Die Bekanntmachung über den Absatz von Weißkohl vom 21. Oktober 1916 (Relchs- 
anzeiger 250 vom 23. Oktober 1916) wird aufgehoben. 
§ 2. ⅞ 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung im Reichsanzeiger 
in Kraft. 
Berlin, den 20. Juli 1917. 
Reichsstelle für Gemüse und Obst. 
v. Tilly. 
(4) Bekanntmachung vom 4. August 1917 über Höchstpreise für Obst. 
achstehende in Nr. 177 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt- 
machung der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, vom 
26. Juli 1917 wird hierdurch zur allgemeinen Keuntnis gebracht. 
Schwerin, den 4. August 1917. 
GEGroßberzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Walter. 
Bekanntmachung über Höchstpreise für Obst. 
Auf Grund des § 4 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 
3. April 1917 (REl. S. 307) wird bestimmt: 
· §1. 
Der Preis für folgende Obstsorten darf beim Verkauf durch den Erzeuger die 
nachstehenden Sähe je Pfund nicht überschreiten: 
Für Apfel: 
Gruppe 1 0,40
	        
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