Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 132. 1917. 943 
Die bisherigen Meldungen dei Zentralanskunftsstelle sind in der Weise zu er- 
gänzen, daß aus ihnen ersichtlich ist, welche Arbeitsnachweise die überschüssigen Arbeits- 
kräfte und überschüssigen offenen Arbeitsstellen gemeldet haben. Zu. diesem Zwecke sino 
den bisherigen zusammenfassenden Meldungen der üÜberschüsse an Arbeitsuchenden und 
offenen Stellen nach Berufsgruppen besondere UÜbersichten über die Uberschüsse an Arbeijt- 
fuchenden und offenen Stellen getrennt nach dem Geschlecht, beizufügen, beren: Vorspalte 
die einzelnen Arbeitsnachweise und die bei diesen eingegangenen Meldungen nach den 
einzelnen Berufen enthält. « 
Zuwiderhandlungen»durch.mjt,.Gef-ä1·1·gni5-bis-zuci·k»1chahroderbeimVor- 
liegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 
Die Verordnung tritt am 1. August 1917 in Kraft. 
Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehende Verordnung öffentlich bekannt 
zu machen. . 
v. Falk. 
(3) Bekanntmachung vom 6. August 1917, betreffend Kakao und Schokolade. 
Nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden General- 
Kommandos IX. Armeekorps zu Altona vom 3. d. Mts. zur Ergänzung der 
Bekanntmachung der bezeichneten Behörde vom 3. Dezember 1916 — Rbl. 
Nr. 190 — wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 6. August 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Walter. 
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über die Sicherstellung von Kriegs- 
bedarf vom 24. Juni 1915 (Rcl. S. 357) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
26. April 1917 (Rel. S. 375) wird bestimmt: 
Artikel I. 
Der § 3 der Bekanntmachung über Bestandsaufnahme und Beschlagnahme der 
Gesamtvorräte von Kakao und Schokolade zugunsten der Heeresverwaltung vom 3. De- 
zember 1916 IVa Nr. 476 geh., bekaunt gemacht am 4. Dezember 1916, erhält fol- 
genden Absatz 2: 
Das Eigentum an den von der Kriegs-Kakao-Gesellschaft in Anspruch 
genommenen Mengen wird von dem Zeitpunkte ab, in dem ihr Verlangen 
auf Überlassung dem Inhaber des Gewahrsams zugeht, auf die Kriegs- 
Kakao-Gesellschaft übertragen,
	        
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