Nr. 132. 1917. 943
Die bisherigen Meldungen dei Zentralanskunftsstelle sind in der Weise zu er-
gänzen, daß aus ihnen ersichtlich ist, welche Arbeitsnachweise die überschüssigen Arbeits-
kräfte und überschüssigen offenen Arbeitsstellen gemeldet haben. Zu. diesem Zwecke sino
den bisherigen zusammenfassenden Meldungen der üÜberschüsse an Arbeitsuchenden und
offenen Stellen nach Berufsgruppen besondere UÜbersichten über die Uberschüsse an Arbeijt-
fuchenden und offenen Stellen getrennt nach dem Geschlecht, beizufügen, beren: Vorspalte
die einzelnen Arbeitsnachweise und die bei diesen eingegangenen Meldungen nach den
einzelnen Berufen enthält. «
Zuwiderhandlungen»durch.mjt,.Gef-ä1·1·gni5-bis-zuci·k»1chahroderbeimVor-
liegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Die Verordnung tritt am 1. August 1917 in Kraft.
Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehende Verordnung öffentlich bekannt
zu machen. .
v. Falk.
(3) Bekanntmachung vom 6. August 1917, betreffend Kakao und Schokolade.
Nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden General-
Kommandos IX. Armeekorps zu Altona vom 3. d. Mts. zur Ergänzung der
Bekanntmachung der bezeichneten Behörde vom 3. Dezember 1916 — Rbl.
Nr. 190 — wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 6. August 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über die Sicherstellung von Kriegs-
bedarf vom 24. Juni 1915 (Rcl. S. 357) in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. April 1917 (Rel. S. 375) wird bestimmt:
Artikel I.
Der § 3 der Bekanntmachung über Bestandsaufnahme und Beschlagnahme der
Gesamtvorräte von Kakao und Schokolade zugunsten der Heeresverwaltung vom 3. De-
zember 1916 IVa Nr. 476 geh., bekaunt gemacht am 4. Dezember 1916, erhält fol-
genden Absatz 2:
Das Eigentum an den von der Kriegs-Kakao-Gesellschaft in Anspruch
genommenen Mengen wird von dem Zeitpunkte ab, in dem ihr Verlangen
auf Überlassung dem Inhaber des Gewahrsams zugeht, auf die Kriegs-
Kakao-Gesellschaft übertragen,