1012 Nr. 143. 1917.
Kommissaren der ritterschaftlichen Bezirke der Kommunalverbände zu. erfolgen.
Die erforderlichen Formblätter läßt die Reichsfaßstelle den Ortsobrigkeiten und
Kommissaren unmittelbar zugehen. Die Ortsobrigkeiten und Kommissare senden
die ausgefüllten Anmeldungen unmittelbar an die zu Ziffer II 7 der nachstehend
abgedruckten Bekanntmachung bezeichnete Stelle.
III.
Die zur Anmeldung beschlagnahmten Fässer Verpflichteten haben die Anmeldungsformblätter
rechtzeitig bei den Ortsobrigkeiten und Kommissaren abzufordern
und bis spätestens 20. September 1917 bei diesen Stellen ausgefüllt
einzureichen.
Schwerin, den 17. August 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.
Bekanntmachung
des Reichskommissars für Faßbewirtschaftung zur Ausführung der Bekanntmachung
des Reichskanzlers über die Beschlagnahme von Fässern
vom 28. Juni 1917.
(RG#l. S. 577 ff.).
Auf Grund der §§ 1 Abs. 2, 8 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die
Beschlagnahme von Fässern vom 28. Juni 1917 — RGBl. S. 577 ff. — wird bestimmt:
I. Geltungsbereich der Bekanntmachung.
Von der Bekanntmachung werden alle Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde
betroffen, welche nicht durch § 6 der Bekanntmachung oder durch eine vom
Reichskommissar für Faßbewirtschaftung auf Grund des § 8 erlassene Anordnung ausgenommen
sind. Soweit nicht im einzelnen ein anderes vermerkt ist, kommt es auf die
zur Herstellung verwendeten Stoffe ebensowenig an wie darauf, ob die Fässer neu oder
gebraucht, gefüllt oder entleert sind.
Von der Bekanntmachung werden nicht betroffen und sind daher weder anzumelden
noch beschlagnahmt:
1. nach § 6 der Bekanntmachung:
a) Ungebrauchte Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde, solange sie sich
im Gewahrsam von Herstellern befinden.