Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1012  Nr.  143.  1917.

Kommissaren  der  ritterschaftlichen  Bezirke  der  Kommunalverbände  zu.  erfolgen.
Die  erforderlichen  Formblätter  läßt  die  Reichsfaßstelle  den  Ortsobrigkeiten  und
Kommissaren  unmittelbar  zugehen.  Die  Ortsobrigkeiten  und  Kommissare  senden
die  ausgefüllten  Anmeldungen  unmittelbar  an  die  zu  Ziffer  II  7  der  nachstehend
abgedruckten  Bekanntmachung  bezeichnete  Stelle.

III.

Die  zur  Anmeldung  beschlagnahmten  Fässer  Verpflichteten  haben  die  Anmeldungsformblätter
  rechtzeitig  bei  den  Ortsobrigkeiten  und  Kommissaren  abzufordern
  und  bis  spätestens  20.  September  1917  bei  diesen  Stellen  ausgefüllt
einzureichen.

Schwerin,  den  17.  August  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

Bekanntmachung

des  Reichskommissars  für  Faßbewirtschaftung  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  über  die  Beschlagnahme  von  Fässern
vom  28.  Juni  1917.
(RG#l.  S.  577  ff.).

Auf  Grund  der  §§  1  Abs.  2,  8  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  über  die
Beschlagnahme  von  Fässern  vom  28.  Juni  1917  —  RGBl.  S.  577  ff.  —  wird  bestimmt:

I.  Geltungsbereich  der  Bekanntmachung.

Von  der  Bekanntmachung  werden  alle  Fässer,  Kübel,  Bottiche  und  ähnliche  Gebinde
  betroffen,  welche  nicht  durch  §  6  der  Bekanntmachung  oder  durch  eine  vom
Reichskommissar  für  Faßbewirtschaftung  auf  Grund  des  §  8  erlassene  Anordnung  ausgenommen
  sind.  Soweit  nicht  im  einzelnen  ein  anderes  vermerkt  ist,  kommt  es  auf  die
zur  Herstellung  verwendeten  Stoffe  ebensowenig  an  wie  darauf,  ob  die  Fässer  neu  oder
gebraucht,  gefüllt  oder  entleert  sind.

Von  der  Bekanntmachung  werden  nicht  betroffen  und  sind  daher  weder  anzumelden
  noch  beschlagnahmt:

1.  nach  §  6  der  Bekanntmachung:

a)  Ungebrauchte  Fässer,  Kübel,  Bottiche  und  ähnliche  Gebinde,  solange  sie  sich
im  Gewahrsam  von  Herstellern  befinden.