Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten

 

—  No.  9.  —

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(No.  346.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  7ten  Februar  1816.,  betreffend  die  Abgaben
von  den  fremden  Zuckern.

A##  Ihren  Bericht  vom  Zten  v.  M.  über  die  Nachtheile  des  jetzigen  Verhältnisses
  der  Abgaben  von  den  fremden  Zuckern,  will  ich  genehmigen,  daß
für  jetzt  und  bis  auf  weitere  Bestimmung:

1)  alle  zur  Konsuntion  eingehende  weiße  und  graue  Zucker,  sowohl  die
rafffnirten  als  die  rohen,  unter  einen  einzigen  Steuersatz,  und  zwar  den
bisherigen  höchsten  von  Dreizehn  Thalern  Akzise  und  Vier  Thalern  Ersatzzoll,
  für  den  Zentner,  zusammengefaßt;

2)  für  die  gelben  und  braunen  Rohzucker  hingegen  die  bisherigen  Sätze
von  Acht  Thalern  Akzise  und  Einem  Thaler  Ersatzzoll  zwar  beibehalten,
im  zweifelhaften  Falle  aber  auch  die  gelben  zu  dem  Satze  der  weißen
versteuert  werden;

3)  daß  den  Rafsfinerien  die  Einbringung  von  gestoßenem  Lumpenzucker  gar
nicht,  und  von  dergleichen  in  Hüten  nur  auf  besondere  Pässe,  gestattet
werde.

Wegen  des  künftig  zu  besiimmenden  Verhältnisses  der  Abgaben  von
der  Fabrikation  mit  denen,  die  für  die  Konsumtion  zu  entrichten  sind,  will
Ich  Ihre  fernere  Anträge  gewärtigen.

Ich  überlasse  Ihnen,  hiernach  das  Nöthige  zu  verfügen  und  bekannt
zu  machen.  Berlin  den  7ten  Februar  1816.

Friedrich  Wilhelm.
An

den  Staats=  und  Finanzminister  Grafen  v.  Bülow.

 

Jahrgang  1846.  R  [No.  347.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  9ten  Mai  1816.)