Nr. 148 1917. 1015
usw. von einem Dritten, sei es gesondert oder mit anderen Gebinden oder Gegenständen
verwahrt, so obliegt dem Dritten die Anmeldung.
5. Maßgebend ist der Bestand am
15. September 1917
(Stichtag). ç
Fässer usw., welche sich am Stichtage unterwegs — auf dem Transporte — befinden,
sind von demjenigen sofort nachträglich anzumelden, der zuerst den Besitz oder Ge-
wahrsam erlangt. . . . -
·6.DieAnmel-dun·qhatbeiderLandeszentralbehördeuverdcrvpn
dieserbestimmtcnBehördezuerfolgen.Wird-derTrans-portcrstnachdemS.t1ch-
tage beendet, so hat die nachträgliche Anmeldung sofort nach der Abnahme zu geschehen.
7. Bei der Anmeldung ist das nachstehend abgedruckte Formular (Anlage) zu
verwenden. Die benötigten Formblätter werden den Landeszentralbehörden von der-
Reichsfaßstelle zur Verfügung gestellt. Ein etwaiger Mehrbedarf kann von der Reichs-
faßstelle unmittelbar bezogen werden. - ·
-DasFormblattistunterBeachtungsderaufdemselbenbefindlichenErläuterungen
genau auszufüllen, mit Datum und Unterschrift des Meldepflichtigen zu versehen und
bei der Landeszentralbehörde oder bei der von dieser bestimmten Behörde bis spätestens
20. September 1917 .
abzugeben. .. ..
Die Landeszentralbehörden oder die von diesen bestimmten zuständigen Behörden
werden ersucht werden, die Anmeldungen zu sammeln und bezirks= und gemeindeweise
geordnet bis spätestens
29. September 1917 ..- .
an die volkswirtschaftliche Abteilung der Reichsbekleidungsstelle und Reichsfaßstelle in
Berlin W. 50, Nürnbergerplatz 1, unmittelbar einzusenden. .
Den Landeszentralbehörden wird das Ergebnis der Bestandsaufnahme micgeteilt.
III. Beschlagnahme.
Zu §§ 2, 5 Abs. 2, 6.
Nach § 2 werden alle dortselbst näher bezeichneten, innerhalb des Deutschen Reiches
vorhandenen Fässer usw. beschlagnahmt, gleichviel, ob dieselben gefüllt oder leer, schon
gebraucht oder neu sind. Nicht aufgeführte Faßarten unterliegen der Beschlagnahme nicht.
1. Die Beschlagnahme ist mit dem Zeitpunkte des Inkraft-
tretens der Bekanntmachung vom 28. Juni 1917, d. i. am 30. Juni
1917, erfolgt. Eine weitere Beschlagnahmeanordnung ist daher nicht geboten. Die
Beschlagnahme ergreift aber auch ohne weiteres die in § 5 Abs. 1 und § 6 erwähnten
Fässer in dem Augenblick, in welchem die die Ausnahme von der Beschlagnahme oder
der Bekanntmachung begründenden Voraussetzungen in Wegfall kommen.
2. Im Auslande oder in den besetzten Gebieten befindliche Fässer
usw. unterliegen der Beschlagnahme nicht. Sie werden jedoch im Rahmen der §§ 2
und 5 von der Beschlagnahme ergriffen, sobald sie in das Gebiet des Deutschen Reiches
gelangen.