Nr. 143. 1917. 1017
insbesondere der Fall, wenn die Gebinde bei einmaligem Gebrauch und bei
einmaliger Versendung unbrauchbar werden. Die Erfassung und Feststellung
aller dieser Fälle ist nicht möglich. Als Gebrauch im Rahmen einer ord-
nungsgemäßen Wirtschaft ist daher auch die Lieferung bezw. Versendung
der Ware mit Gebinde ohne Verpflichtung der Zurücklieferung des letzteren
anzusehen. Es steht jedoch nichts im Wege, daß in den hierzu geeigneten
Fällen auf Zurücklieferung bestanden wird. »
Bei der Auslegung des Wortes „Verfügungsberechtigter“ ist II, 1 sinngemäß
anzuwenden. Der Reichskommissar für Faßbewirtschaftung kann Aus-
nahmen zulassen, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist.
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V. Beschlagnahmefreiheit.
Zu § 5.
In § 5 der Bekanntmachung sind jene Fässer usw. aufgeführt, die an sich im
Rahmen des § 2 der Beschlagnahme unterliegen würden, jedoch mit Rücksicht auf be-
sondere Verhältnisse von der Beschlagnahme ausgenommen sind.
1. Beschlagnahmefrei sind nach §.5 Abs. 1 a Fässer usw., die im Eigentum
oder Gewahrsam von Kriegsstellen oder Kriegsgesellschaften, die
der Aufsicht des Reichsamts des Innern, des Kriegsernährungsamts, der Kriegs-
ministerien, des Reichsmarineamts oder einer Landesregierung unterstehen, sich am
Tage des Inkrafttretens der Bekanntmachung (30. Juni 1917) befunden haben. Hier-
nach wurden und werden Fässer usw., die erst nach dem Inkrafttreten der Bekannt-
machung in das Eigentum oder den Gewahrsam der genannten Kriegsstellen oder Kriegs-
gesellschaften übergegangen sind oder übergehen, von der Beschlagnahme erfaßt, sofern
nicht die Lieferung auf Grund bereits vor dem Inkrafttreten der Bekanntmachung ab-
geschlossener Verträge erfolgt ist bezw. erfolgt. (5 5 Abs. 1 b.)
2. Von der Beschlagnahme sind nach § 5 Abs. 1c ausgenommen Fässer usw., die
in gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben t(auch in Gärt-
nereien) als Betriebseinrichtung benötigt werden, gleichviel, ob es sich um
wihenbetriebe Genossenschaften, Gesellschaften, Verbände oder ähnliche Vereinigungen
andelt.
a) Was als „Betriebseinrichtung“ zu erachten ist, läßt sich bei der Verschieden-
artigkeit der Verhältnisse nicht in einer alle Fälle treffenden Formel be-
stimmen. Im Zweifel haben hierüber gemäß § 7 die zuständigen Landes-
behörden zu entscheiden. Es ist beabsichtigt, den in Rede stehenden Be-
trieben die Weiterführung des normalen Betriebes zu ermöglichen. Zur
Betriebseinrichtung gehören nicht nur die im Betriebe zum Zwecke der Zu-
bereitung, Verwahrung und Lagerung der Waren, Erzeugnisse, Vorräte und
Betriebsmittel benötigten Gebinde, sondern auch die für Durchschnitts-
verhältnisse bemessenen Ersatzstücke. Die Knappheit der Faßvorräte und der
zu ihrer Herstellung erforderlichen Stoffe läßt es jedoch als zwingende Pflichr
erscheinen, jeder Spekulation und Anhäufung nicht benötigter Faßvorräte
entgegenzutreten. Eine Eindeckung mit Faßvorräten auf Jahre hinaus und