1028 Nr. 144. 1917.
§2.
Die Meldungen sind gleichlautend zu erstatten:
a) an die für den Ort der gewerblichen Niederlassung des Meldepflichtigen zu-
ständige Ortskohlenstelle, beim Fehlen einer solchen an die zuständige Kriegs-
wirtschaftsstelle; ·
b) an die für den Ort der gewerblichen Niederlassung des Meldepflichtigen
zuständige Kriegsamtsstelle;
e) an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung Berlin;
4) an den Lieferer des Meldepflichtigen. 6r
Bestellt der Meldepflichtige bei mehreren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine
besondere Meldekarte zu richten, welche mit den unter a—genannten nicht gleich-
lautet, sondern für jeden Lieferer nur die bei ihm bestellte Menge und außerdem
in einer Gesamtsumme noch die bei den anderen Lieferern be-
stellten Mengen ohne Namensnennung der anderen Lieferer
angibt. « «
§3
Zu den Meldungen sind nicht mehr die für die erste Meldung ausgegebenen Melde-
karten, sondern neue, in einzelnen Punkten abgeänderte Vordrucke zu benutzen, die bei
den in § 5 der Verordnung vom 17. Juni 1917 bezeichneten Stellen zu beziehen sind.
§ 4.
Im übrigen verbleibt es bei den Bestimmungen der Bekanntmachung, betreffend
Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts vom 17. Juni
1917 (Reichsanzeiger Nr. 145).
Berlin, den 8. August 1917.
Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung.
Stutz.
(4) Bekanntmachung vom 18. August 1917, betreffend Schrotmühlen.
achstehende Verordnung des Königl. stellv. Generalkommandos des IX. Armee-
korps vom 14. August 1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die zur Ausführung der nunmehr aufgehobenen Verordnung des stellver-
tretenden Generalkommandos vom 7. April d. Is. diesseits erlassene Bekannt-
machung vom 24. Mai 1917, betreffend Schrotmühlen — Rböl. Nr. 88 —
bleibt von Bestand.
Schwerin, den 18. August 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Mintstertum des Innern.
Im Auftrage: Walter. «