48 Nr. 9. 1917.
zu bestellen und darauf zu verpflichten sind, daß sie das ihnen übertragene Amt un-
parteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen ausüben wollen.
Der im Wege der A schähung. festgestellte Preis ist für den Veräußerer und
den Kommunalverband bindend. Die Ablieferer sind hierauf vor der Annayme der von
ihnen angebotenen Sachen hinzuweisen.
In jeder Annahmestelle ist durch einen an gut sichtbarer Stelle anzubringenden
Aushang darauf hinzuweisen, daß die Feststellung des Preises der abgelieferten Sachen
im Wege der Abschätzung durch behördlich bestellte Sachverständige erfolgt, und daß der
von diesen Sachverständigen festgestellte Preis für den Veräußerer und den Kommunal=
verband bindend ist. «
Ülber die Abschätzung der abgelieferten getragenen Uniformen wird die Reichs-
bekleidungsstelle noch nähere Vorschriften erlassen. « «
87.
Desinfeltion.
Alle abgelieferten Kleidungs= und Wäschestücke sowie alle abgelieferten Schuh-
waren müssen, bevor sie in Bearbeitung genommen oder bevor sie ohne Bearbeitung
den Verkaufsstellen zugeführt werden, desinfiziert werden. Wäschestücke sind in ge-
waschenem Zustande abzuliefern; sie sind jedoch gleichfalls zu desnfizieren.
Die Desinfektion muß so ausgeführt werden, daß hierdurch die sichere Vernich-
tung von Ungeziefer und Krankheitskeimen herbeigeführt wird.
8 B.
Wiederherstellung.
Die Bearbeitung der gebrauchsfähigen Kleidungs= und Wäschestücke und Schuh-
waren kann von den Kommunalverbänden in besonderen von ihnen eingerichteten Be-
rieben ausgeführt oder schon bestehenden Betrieben übertragen werden.
Übernimmt der Kommunalverband die Bearbeitung nicht in eigenem Betrieb,
so hat er die Pflicht, die Durchführung der Bearbeitung genau zu überwachen und be-
sonders darauf zu achten, daß die Wirtschaftlichkeit des Betriebes hierunter nicht leidet.
Er ist weiter zur Einrichtung einer solchen Buchführung verpflichtet, daß er den Ver-
bleib eines jeden Stückes und die darauf verwendeten Unkosten nachweisen kann.
Die erworbenen Uniformstücke sind nicht in Bearbeitung zu nehmen, sondern in
unverändertem Zustand an die von der Reichsbekleidungsstelle zu bestimmenden Stellen
abzuführen; die Reichsbekleidungsstelle wird hierüber noch nähere Vorschriften erlassen.
§#9.
Verwertung der nicht mehr verwendbaren Kleidungs= und Wäschestücke, Schuhwaren
und Abfälle.
Alle nicht mehr verwendbaren Stücke sowie alle bei der Verarbeitung entstehenden
Abfälle sind zu sammeln und aufzubewahren. Haben sich größere Mengen hiervon an-
gesammelt, so sind sie, mit Ausnahme der nicht verwendbaren Schuhwaren, an den
nächsten, von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsministeriums zugelassenen