Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

48  Nr.  9.  1917.

zu  bestellen  und  darauf  zu  verpflichten  sind,  daß  sie  das  ihnen  übertragene  Amt  unparteiisch
  und  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  ausüben  wollen.

Der  im  Wege  der  A  schähung.  festgestellte  Preis  ist  für  den  Veräußerer  und
den  Kommunalverband  bindend.  Die  Ablieferer  sind  hierauf  vor  der  Annayme  der  von
ihnen  angebotenen  Sachen  hinzuweisen.

In  jeder  Annahmestelle  ist  durch  einen  an  gut  sichtbarer  Stelle  anzubringenden
Aushang  darauf  hinzuweisen,  daß  die  Feststellung  des  Preises  der  abgelieferten  Sachen
im  Wege  der  Abschätzung  durch  behördlich  bestellte  Sachverständige  erfolgt,  und  daß  der
von  diesen  Sachverständigen  festgestellte  Preis  für  den  Veräußerer  und  den  Kommunalverband
  bindend  ist.  «

Ülber  die  Abschätzung  der  abgelieferten  getragenen  Uniformen  wird  die  Reichsbekleidungsstelle
  noch  nähere  Vorschriften  erlassen.  «  «

87.
Desinfeltion.

Alle  abgelieferten  Kleidungs=  und  Wäschestücke  sowie  alle  abgelieferten  Schuhwaren
  müssen,  bevor  sie  in  Bearbeitung  genommen  oder  bevor  sie  ohne  Bearbeitung
den  Verkaufsstellen  zugeführt  werden,  desinfiziert  werden.  Wäschestücke  sind  in  gewaschenem
  Zustande  abzuliefern;  sie  sind  jedoch  gleichfalls  zu  desnfizieren.

Die  Desinfektion  muß  so  ausgeführt  werden,  daß  hierdurch  die  sichere  Vernichtung
  von  Ungeziefer  und  Krankheitskeimen  herbeigeführt  wird.

8  B.
Wiederherstellung.

Die  Bearbeitung  der  gebrauchsfähigen  Kleidungs=  und  Wäschestücke  und  Schuhwaren
  kann  von  den  Kommunalverbänden  in  besonderen  von  ihnen  eingerichteten  Berieben
  ausgeführt  oder  schon  bestehenden  Betrieben  übertragen  werden.

Übernimmt  der  Kommunalverband  die  Bearbeitung  nicht  in  eigenem  Betrieb,
so  hat  er  die  Pflicht,  die  Durchführung  der  Bearbeitung  genau  zu  überwachen  und  besonders
  darauf  zu  achten,  daß  die  Wirtschaftlichkeit  des  Betriebes  hierunter  nicht  leidet.
Er  ist  weiter  zur  Einrichtung  einer  solchen  Buchführung  verpflichtet,  daß  er  den  Verbleib
  eines  jeden  Stückes  und  die  darauf  verwendeten  Unkosten  nachweisen  kann.

Die  erworbenen  Uniformstücke  sind  nicht  in  Bearbeitung  zu  nehmen,  sondern  in
unverändertem  Zustand  an  die  von  der  Reichsbekleidungsstelle  zu  bestimmenden  Stellen
abzuführen;  die  Reichsbekleidungsstelle  wird  hierüber  noch  nähere  Vorschriften  erlassen.

§#9.
Verwertung  der  nicht  mehr  verwendbaren  Kleidungs=  und  Wäschestücke,  Schuhwaren
und  Abfälle.

Alle  nicht  mehr  verwendbaren  Stücke  sowie  alle  bei  der  Verarbeitung  entstehenden
Abfälle  sind  zu  sammeln  und  aufzubewahren.  Haben  sich  größere  Mengen  hiervon  angesammelt,
  so  sind  sie,  mit  Ausnahme  der  nicht  verwendbaren  Schuhwaren,  an  den
nächsten,  von  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Kriegsministeriums  zugelassenen